Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verzugszinsen_sonder_mahnung_exekution

Verzugszinsen

  • tBeiträge werden nicht innerhalb von 18 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, werden ab dem 16. Tag nach Fälligkeit VZ (3,38%) verrechnet.
  • Wenn Beiträge nicht sofort bezahlt werden können, ist eine Ratenvereinbarung oder Stundung der Beiträge möglich (schriftliches Ansuchen mit Ratenvorschlag oder Stundungsdatum)

Nachsicht und Ermäßigung von Verzugszinsen

In folgenden Fällen kann die SVS die Zinsen ganz oder teilweise nachsehen

  • Wenn durch die Einhebung der VZ in voller Höhe die wirtschaftl. Verhältnisse des Vers. gefährdet wären oder
  • Wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Vers. seine Beiträge sonst regelmäßig bezahlt.

Für eine Herabsetzung/Nachsicht der VZ muss ein Antrag gestellt werden, dann werden die Voraussetzungen geprüft. Ein Rechtsanspruch auf Nachsicht/Herabsetzung der VZ besteht nicht!

Was bedeutet „Gefährdung der wirtschaftl. Verhältnisse“?

Wird anhand der aktuellen EK-Verhältnisse geprüft (vom Vers. und mit ihm im gem. Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Pers.)

Andere Verbindlichkeiten übersteigen das EK, ist von einer Gefährdung der wirtschaftl. Verhältnisse auszugehen  ist jedoch immer zu prüfen (Einzelfallentscheidung)

Was bedeutet „Kurzfristiger Zahlungsverzug, sonst regelmäßige Beitragszahlung“?

Wenn Beiträge der letzten Quartale rechtzeitig (bis zum Ende der o.g. Einzahlungsfrist) bezahlt wurden und die Zahlung ausnahmsweise nach Ablauf der Einzahlungsfrist eingelangt ist.

Exekution

Fälligkeit der Vorschreibung = Ende 2. Monat im Quartal Keine Zahlung T.a. Mahnung autom. Anlastung von € 1,00 Mahngebühr Keine Zahlung T.a. Einleitung der Fahrnisexekution, autom. Anlastung der EX-Gebühren

EX-Grenze: € 60,00

Welche EX-Verfahren gibt es im Vers.-Service?

  1. Fahrnis-Exekution → Pfändung von Geld und Wertgegenständen durch Gerichtsvollzieher
  2. Forderungs-/Gehaltsexekution → Pfändung von wiederkehrenden Bezügen (Lohnpfändung, Pfändung von EK aufgrund selbstständiger Tätigkeit)
  3. Aufrechnung Pens. Einbezahlt: Doppelklick, wenn die Firma anruft, und mitteilt, dass die Person nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, sollen sie dies auf die Forderung schreiben und an SVS retournieren.
  4. Kombi-EX → kombinierte EX-Verfahren → Fahrnis- und Forderungs-EX in einem Antrag
  5. Aufrechnung → Möglichkeit zw. Vers.-Trägern Schulden mit bezogenen Leistungen aufzurechnen; Gericht ist hier nicht involviert (keine Gebühren) Bsp. Pfändung von Pensionsbezug, Krankengeldbezug
  6. Auslands-EX → Pfändung über den ausl. Träger (bei ausl. Adresse des Vers.)
  7. Real-Exekution → zwangsweise Pfandrechtsbegründung (Sicherstellung der Forderung der SVS durch Eintrag im Lastenblatt des Grundbuchs

Bedeutung der Salden im GUI 8

  • Totalsaldo = Summe aus VS-Saldo + Mahnkosten + EX-Saldo + Abschreibe-Saldo
  • VS-Saldo = aktuelles Qu. Vor Mahnstichtag (ausgenommen bei gesetzter Mahnsperre, dann können das mehr Qu. Sein)
  • Mahnsaldo = aktuelles Qu. Nach Mahnstichtag (Ausgenommen bei gesetzter EX-Sperre, dann können das mehr Qu. Sein)
  • EX-Saldo = alle Qu. Welches bereits gemahnt wurde und EX-Stichtag bereits vorbei ist (und keine EX-Sperre gesetzt wurde)
  • Abschr.-Totalsaldo = Summe der im GUI 48 abgeschriebenen Salden
  • Insolvenzsaldo = angemeldete Forderung im Insolvenzverfahren; nicht im Totalsaldo enthalten!
  • NoVS-Saldo = noch nicht vorgeschriebene Beiträge (nicht im Totalsaldo enthalten!)
  • Gelöschter Saldo = Betrag ist nicht mehr einforderbar; Löschung aufgrund Verjährung, Restschuldbefreiung, etc.; nicht im Totalsaldo enthalten!



Über die Summe aus EX-Saldo und Abschreibesaldo kann Exekution geführt werden Bei EX-Salden benötigt man immer eine EX-Frist!

Die im GUI 55 angeführten FAHRNIS-Exekutionen sowie Kombiexen für den in der Rückstandssumme (nach Nachverrechnung v. Zinsen zum jew. Verfahren) nicht höher sein, als die im GUI8 angeführte Summe aus EX/+Abschreibesaldo

Die im GUI 55 angeführten FORDERUNGS-/GEHALTSEX sowie AUFRECHNUNGEN müssen in Summe nicht mit EX/+Abschreibesaldo übereinstimmen. Es können über den gl. Rückstand mehrere Verfahren laufen.

Die im GUI 55 angeführten AUSLANDSEX dürfen in der Summe (nach Nachverrechnung von Zinsen zum jeweiligen Verfahren) nicht höher sein, als die im GUI 8 angeführte Summe aus EX/+Abschreibesaldo

Ein EX-Saldo im GUI 8 bedeutet nicht unbedingt, dass auch ein EX-Verfahren beim Gericht eingeleitet wurde. Durch setzen eines RAL (GUI 36) geht der Rückstand zwar in den EX-Saldo, wird allerdings durch die Technik ein automatischer EX-Antrag ans Gericht unterdrückt und stattdessen ein Akteneinlageblatt (=RAL) produziert  versendet die LST

Erklärung RAL

  • Im GUI 36 Sperre „RA an Landesstelle“, wird automatisch ein Akteneinlageblatt zum ES-Stichtag für jede VSNR produziert.
  • Sinn ist, dass ein autom. EX-Verfahren ans Gericht unterdrückt werden soll, der offene Mahnsaldo allerdings in den EX-Saldo wandern soll (dies ist für Übersichtlichkeit am Konto und weiteren EX-Bearbeitungen sinnvoll).
  • RAL wird z.B. bei RV, Konkursandrohungen udgl. Gesetzt; daher muss jeder Akt geprüft werden.
  • Einleitung EX-Verfahren: nur im GUI 55 (ELEX) ersichtl. (E-Zahl)
  • Keine EX: im Feld „Zeitraum/Hinweis“  RA an LST, diese dürfen nur mit „SB“ eingestellt werden.

Sondermahnung

In regelmäßigen Abständen – etwa alle 18 Mon. – werden die mit erfolgloser Exekution und automatischer Abschreibung abgeschriebenen Salden mit Mahnschreiben gemahnt, um eine Verjährung von Beiträgen gem. § 40 Abs. 2 GSVG zu verhindern.

Mahngrenze: € 40,00

Sondermahnungen erfolgen nicht, wenn

  • Im laufenden Quartal eine Vorschreibung versandt wurde oder
  • Von der Sachbearbeitung die Sperre „Sondermahnung“ gemeldet ist bzw.
  • Der Versicherte verstorben ist.
  • Gelöschte Salden und Insolvenzsalden werden nicht gemahnt

Ersichtlich im GUI 10 wird das einzelne Verfahren angezeigt.

ACHTUNG PERSONENBETREUERINNEN:

  • Im Regelfall keine techn. autom. Fahrnis-EX (bewegl. Sachen)
  • Meist Pfändbare Gegenstände im Besitz der Pflegefamilien
  • Meist Forderungspfändungen (Pfändung von Geldansprüchen) von der Sachbearbeitung eingeleitet

ACHTUNG PENSIONISTEN:

  • Selten Fahrnis-EX
  • Einbringung von Forderungen in Form einer internen Aufrechnung (Pension, Krankengeld, etc.) zw. SV-Trägern (mit Bescheid erledigt)
  • Ohne Einbindung des Bezirksgerichts
verzugszinsen_sonder_mahnung_exekution.txt · Zuletzt geändert: 2022/04/27 09:08 von trobiwiki

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki