Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


selbstversicherung

Berechtigter Personenkreis

§ 14a/b: WTH, Tierärzte, Apotheker, Patentanwälte, Notare, RA, Ziviltechniker § 14 a: Zahnärzte und Ärzte (kein §14b möglich)

Wahlmöglichkeit

  • Private Gruppenkrankenversicherung
  • Selbstversicherung nach § 16 ASVG
  • Selbstversicherung § 14a GSVG bei Ausübung nur einer Erwerbstätigkeit bzw. Pensionsbezug ohne parallele Erwerbstätigkeit
  • § 14b GSVG, wenn mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden oder neben dem Bezug der Pension eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird

Für den angeführten Pers.-Kreis besteht Versicherungspflicht (Ausnahme: Ärzte, Zahnärzte), es muss eine der o.a. Versicherungen ausgewählt werden. Wurde einmal eine Wahl getroffen, ist i.d.R. kein Umstieg mehr mögl. (Ausnahme: ASVG-Selbstversicherung endet autom., wenn eine eig. Pflichtvers. eintritt).

Beginn 14a Versicherung erst nach Vorliegen eines Antrages des Versicherten

  • Mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt
  • Im Anschluss an eine 14b Versicherung, sofern sich der Vers. nicht für eine Mitgliedschaft der Gruppenkrankenversicherung der Interessensvertretung (GKV) entscheidet
  • Im Anschluss an eine Selbstvers. Bei der GKK (§16 ASVG)
  • Mit Anfall der Pension (sofern ausschl. Pens.-Bezug, keine Erwerbstätigkeit mehr)

Ende 14a Versicherung

  • Mit dem letzten des KM in dem die Kammermitgliedschaft erlischt
  • Mit dem letzten des KM in dem die Pension, der Ruhegenuss oder die Altersversorgungsleistung erlischt
  • Mit Eintritt der 14b Versicherung

Beginn 14b Versicherung

  • Mit Aufnahme einer anderen Pflichtvers. begründeten Erwerbstätigkeit (DV, Gewerbe) wenn davor 14 Vers. od. Antragstellung nach Wegfall der Selbstvers. nach § 16 ASVG
  • Mit Anfall einer Pens., Ruhegenuss, Todesversorgungsleistung, sofern zusätzl. noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Beginn des KBG-Bezuges, sofern zusätzl. Noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird

Ende 14b Versicherung

  • Mit Monatsletzten, in dem die die Pflichtvers. begründende Erwerbstätigkeit erlischt (Kammermitgliedschaft)
  • Mit letzten des KM in dem die Pens., Ruhegenuss oder Altersversorgungsleistung erlischt
  • Mit Monatsletzten, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit (DV, Gewerbetreibender) erlischt

Beitragsgrundlagen

  • Bei ausschließl. Pensionsbezug: die Pension
  • Bei Bezug eines Ruhegenusses oder Alter-, BU-, Todesversorgungsleistung einer gesetzl. Berufl. Interessensvertretung (jeweilige Kammer) diese Leistung begrenzt mit 80% der höchstmöglichen Pensionsbemessungsgrundlage
  • In allen übrigen Fällen die Beitragsgrundlage (nur Aktive) und/oder eine der oben angeführten Leistungen, wiederum mit 80% (wie oben) begrenzt

Beitragssatz

  • Aktive und Rechtsanwälte: 6,8%
  • Pensionisten der folgenden Berufsgruppen: WTH, Tierärzte, Apotheker, Patentanwälte, Notare, Ziviltechniker, Zahnärzte und Ärzte: 6,8%

Infos zu Selbstvers.

Wechselwunsch von § 14 a/b zu Gruppenkrankenversicherung Grundsätzlich seit 01.01.2016 keine Beendigung 14 a/b,
auch eine kurzfristige Unterbrechung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ändert nichts daran
Arzt Immer Selbstversicherung § 14a GSVG; bei DV ruht diese
Alle anderen mit Selbstvers. 14a GSVG + DV 14a wird zu Pflichtvers. § 14b GSVG
Änderung von ÖGK/priv. KV auf Selbstvers. SVS Grundsätzlich nur möglich, wenn keine andere KV vorliegt. Eine Bestätigung
über das Ende der KV-Pflicht muss gesendet werden
§14b Kann unter VG gemeldet werden
Vorabbestätigung §14b möglich Ja, Bestätigung kann gesendet werden
(Uniqa beendet sonst meist nicht die Gruppenkrankenversicherung)
selbstversicherung.txt · Zuletzt geändert: 2022/04/26 12:30 von trobiwiki

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki