selbstversicherung
Inhaltsverzeichnis
Berechtigter Personenkreis
§ 14a/b: WTH, Tierärzte, Apotheker, Patentanwälte, Notare, RA, Ziviltechniker § 14 a: Zahnärzte und Ärzte (kein §14b möglich)
Wahlmöglichkeit
- Private Gruppenkrankenversicherung
- Selbstversicherung nach § 16 ASVG
- Selbstversicherung § 14a GSVG bei Ausübung nur einer Erwerbstätigkeit bzw. Pensionsbezug ohne parallele Erwerbstätigkeit
- § 14b GSVG, wenn mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden oder neben dem Bezug der Pension eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird
Für den angeführten Pers.-Kreis besteht Versicherungspflicht (Ausnahme: Ärzte, Zahnärzte), es muss eine der o.a. Versicherungen ausgewählt werden. Wurde einmal eine Wahl getroffen, ist i.d.R. kein Umstieg mehr mögl. (Ausnahme: ASVG-Selbstversicherung endet autom., wenn eine eig. Pflichtvers. eintritt).
Beginn 14a Versicherung erst nach Vorliegen eines Antrages des Versicherten
- Mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt
- Im Anschluss an eine 14b Versicherung, sofern sich der Vers. nicht für eine Mitgliedschaft der Gruppenkrankenversicherung der Interessensvertretung (GKV) entscheidet
- Im Anschluss an eine Selbstvers. Bei der GKK (§16 ASVG)
- Mit Anfall der Pension (sofern ausschl. Pens.-Bezug, keine Erwerbstätigkeit mehr)
Ende 14a Versicherung
- Mit dem letzten des KM in dem die Kammermitgliedschaft erlischt
- Mit dem letzten des KM in dem die Pension, der Ruhegenuss oder die Altersversorgungsleistung erlischt
- Mit Eintritt der 14b Versicherung
Beginn 14b Versicherung
- Mit Aufnahme einer anderen Pflichtvers. begründeten Erwerbstätigkeit (DV, Gewerbe) wenn davor 14 Vers. od. Antragstellung nach Wegfall der Selbstvers. nach § 16 ASVG
- Mit Anfall einer Pens., Ruhegenuss, Todesversorgungsleistung, sofern zusätzl. noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
- Beginn des KBG-Bezuges, sofern zusätzl. Noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird
Ende 14b Versicherung
- Mit Monatsletzten, in dem die die Pflichtvers. begründende Erwerbstätigkeit erlischt (Kammermitgliedschaft)
- Mit letzten des KM in dem die Pens., Ruhegenuss oder Altersversorgungsleistung erlischt
- Mit Monatsletzten, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit (DV, Gewerbetreibender) erlischt
Beitragsgrundlagen
- Bei ausschließl. Pensionsbezug: die Pension
- Bei Bezug eines Ruhegenusses oder Alter-, BU-, Todesversorgungsleistung einer gesetzl. Berufl. Interessensvertretung (jeweilige Kammer) diese Leistung begrenzt mit 80% der höchstmöglichen Pensionsbemessungsgrundlage
- In allen übrigen Fällen die Beitragsgrundlage (nur Aktive) und/oder eine der oben angeführten Leistungen, wiederum mit 80% (wie oben) begrenzt
Beitragssatz
- Aktive und Rechtsanwälte: 6,8%
- Pensionisten der folgenden Berufsgruppen: WTH, Tierärzte, Apotheker, Patentanwälte, Notare, Ziviltechniker, Zahnärzte und Ärzte: 6,8%
Infos zu Selbstvers.
| Wechselwunsch von § 14 a/b zu Gruppenkrankenversicherung | Grundsätzlich seit 01.01.2016 keine Beendigung 14 a/b, auch eine kurzfristige Unterbrechung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ändert nichts daran |
|---|---|
| Arzt | Immer Selbstversicherung § 14a GSVG; bei DV ruht diese |
| Alle anderen mit Selbstvers. 14a GSVG + DV | 14a wird zu Pflichtvers. § 14b GSVG |
| Änderung von ÖGK/priv. KV auf Selbstvers. SVS | Grundsätzlich nur möglich, wenn keine andere KV vorliegt. Eine Bestätigung über das Ende der KV-Pflicht muss gesendet werden |
| §14b | Kann unter VG gemeldet werden |
| Vorabbestätigung §14b möglich | Ja, Bestätigung kann gesendet werden (Uniqa beendet sonst meist nicht die Gruppenkrankenversicherung) |
selbstversicherung.txt · Zuletzt geändert: 2022/04/26 12:30 von trobiwiki