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ausgleichszulage

Inhaltsverzeichnis

DIE AUSGLEICHSZULAGE

AZ gebührt in der Höhe der Differenz zwischen der Summe aus Pension, dem sonstigen anrechenbaren Netto-EK und der zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche einerseits und dem jeweiligen Richtsatz andererseits. Die AZ wird nur gewährt, solange der Pensionsberechtigte seinen rechtmäßig gewöhnl. Aufenthalt im Inland hat.

  • Aufstockung des Gesamteinkommens, wenn dieses unter einem bestimmten Mindestbetrag (Richtsatz) liegt und der Aufenthalt im Inland liegt.
  • Gebührt ab Beginn des vor der Antragstellung liegenden Kalendermonats
  • Alle 3 Jahre erfolgt Überprüfung der Voraussetzungen.
    ACHTUNG: wenn bis zu einer Frist die Unterlagen des AZ-Empfänger nicht vorliegen, wird die AZ-Auszahlung ausgesetzt, Pensionist erhält Bescheid.
  • Wegfall der Voraussetzungen: Wegfall von Vergünstigungen (Rezeptgebührenbefreiung, KoA-Befreiung).

Richtsatz

Einzelrichtsatz
€ 1.000,48
Familienrichtsatz
€ 1.578,36
Richtsatz für Waisenpensionen
€ 367,98 bis € 1.000,48
Alleinstehende Alters-, EU-, Witwenpensionisten

(auch verheiratete mit getrennten Haushalten)
Bezieher einer Alters- od. EU-Pension,
die mit ihrem Ehepartner im gem. Haushalt leben.
Halbwaisen
Unter 24 J.: € 367,78
Über 24 J.: € 653,91

Vollweisen:
Unter 24 J.: € 552,53
Über 24 J.: € 1.000,48
für jedes Kind mit Anspruch auf Kd-Zuschuss und einem Netto-EK unter 355,54 erhöht sich der Richtsatz
um € 149,15 abzügl. Kd-Zuschuss
ausgleichszulage.txt · Zuletzt geändert: 2022/08/03 12:00 von trobiwiki

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