ausgleichszulage
Inhaltsverzeichnis
DIE AUSGLEICHSZULAGE
AZ gebührt in der Höhe der Differenz zwischen der Summe aus Pension, dem sonstigen anrechenbaren Netto-EK und der zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche einerseits und dem jeweiligen Richtsatz andererseits. Die AZ wird nur gewährt, solange der Pensionsberechtigte seinen rechtmäßig gewöhnl. Aufenthalt im Inland hat.
- Aufstockung des Gesamteinkommens, wenn dieses unter einem bestimmten Mindestbetrag (Richtsatz) liegt und der Aufenthalt im Inland liegt.
- Gebührt ab Beginn des vor der Antragstellung liegenden Kalendermonats
- Alle 3 Jahre erfolgt Überprüfung der Voraussetzungen.
ACHTUNG: wenn bis zu einer Frist die Unterlagen des AZ-Empfänger nicht vorliegen, wird die AZ-Auszahlung ausgesetzt, Pensionist erhält Bescheid. - Wegfall der Voraussetzungen: Wegfall von Vergünstigungen (Rezeptgebührenbefreiung, KoA-Befreiung).
Richtsatz
| Einzelrichtsatz € 1.000,48 | Familienrichtsatz € 1.578,36 | Richtsatz für Waisenpensionen € 367,98 bis € 1.000,48 |
|---|---|---|
| Alleinstehende Alters-, EU-, Witwenpensionisten (auch verheiratete mit getrennten Haushalten) | Bezieher einer Alters- od. EU-Pension, die mit ihrem Ehepartner im gem. Haushalt leben. | Halbwaisen Unter 24 J.: € 367,78 Über 24 J.: € 653,91 Vollweisen: Unter 24 J.: € 552,53 Über 24 J.: € 1.000,48 |
| für jedes Kind mit Anspruch auf Kd-Zuschuss und einem Netto-EK unter 355,54 erhöht sich der Richtsatz um € 149,15 abzügl. Kd-Zuschuss |
||
ausgleichszulage.txt · Zuletzt geändert: 2022/08/03 12:00 von trobiwiki