nachentrichtung_verjaehrter_pensionsbeitraege
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Rechtsgrundlage
Nach §40a GSVG können verjährte Beiträge zur PV unter bestimmten Voraussetzungen pensionswirksam nachentrichtet werden. Diese gesetzl. Regelung gibt es seit dem 01.01.2006. Personen, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag vor dem 01.01.2006 haben, können keine Beiträge zur PV nachentrichten.
Nachentrichtung über Antrag
- Antrag (VS-120032) muss spätestens am Pensionsstichtag Einlagen (beantragt werden)
- Im Vorfeld kann abgeklärt werden in welchem Umfang die Nachentrichtung notwendig bzw. sinnvoll ist (Zuständigkeit: PPS)
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein sonstiger Beitragsrückstand vorhanden sein!
Aufwertung der Beiträge
- Für länger zurückliegende Zeiträume kann eine Beitragsaufwertung berücksichtigt werden.
- Bis 2005 sind die Aufwertungszahlen nach dem APG
- Beiträge ab 2006 sind die Aufwertungszahlen nach dem ASVG (§108a ASVG)
Zahlungsfrist/Verzugszinsen
- Gesetzl. Festgelegte Zahlungsfrist lautet: 15 + 3 Tage ab Ende des zweiten Werktages nach Aufgabe der Vorschreibung zur Post.
- Nach Ablauf fallen ab dem 16. Tag VZ an. Langt dann eine Zahlung ein, werden als erster die VZ abgedeckt.
- Schreibt die SVS die Beiträge später als 3 Mon. vor dem Pens.-Stichtag vor, ist die Zahlung innerhalb von 3 Monaten ab Vorschreibung notwendig!
Teilzahlung
- TZ sind möglich
- Überschreiten diese die Zahlungsfrist, sind VZ vorgesehen
- TZ ohne Widmung für einen bestimmten Zeitraum werden für den ältesten Zeitraum verwendet. Abweichende Widmungen werden berücksichtigt.
Keine Rückzahlung
- (Teil-)Zahlungen werden nicht zurückbezahlt, auch wenn sie sich nicht wie gewünscht auf die Pension auswirken.
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