mehrfachversicherung
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MFV = vorliegen mehrerer Pflichtversicherungen nach einem oder nach mehreren Gesetzen
Gesetz: §35b Abs. 1, 2 GSVG
MFV in KV
- Wenn innerhalb eines KJ gleichzeitig oder hintereinander mehrere versicherungspfl. Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden oder
- Wenn innerhalb eines KJ versicherungspfl. Pension bzw. Ruhe/Versorgungsgenüsse bezogen werden
Vorteile MFV KV
- Bei jedem Vers.-Fall frei wählbar welcher KV-Träger die Leistungen übernehmen soll
- Geldleistungen aus KV (Wochengeld, Krankengeld) kann grundsätzlich aus jeder Versicherung bezogen werden
- Achtung GL: durch MFV kann die Option GL verloren gehen; Optionsantrag kann gestellt werden
MFV in PV
Innerhalb eines KJ gleichzeitig oder hintereinander mehrere vers.-pflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden. Man muss grundsätzlich für jede Versicherung PV-Beiträge einbezahlen (keine Ausnahme möglich)
Vorteile MFV PV
Positive Auswirkung auf Pens., da alle EK aus allen Erwerbstätigkeiten berücksichtigt werden. (Höhere Bemessungsgrundlage)
Überschreitung der HBGRL durch MFV
- Bei der Differenzbeitragsvorscheibung wird bei der Bildung der BGRL nach GSVG oder FSVG geachtet, dass die HBGRL nicht überschritten wird
- Zuviel bezahlte Beiträge werden im Nachhinein zurückbezahlt
- Antrag auf Differenzvorschreibung vorteilhaft (Arbeits- und Entgeltsbestätigung, Lohnzettel ausreichend)
- Keine Auswirkungen haben PV nach BSVG (gesetzliche Rangordnung)
Beiträge bei niedriger GSVG-BGRL
- Bei MFV (ASVG + GSVG) kann die GSVG BGRL die vorgesehene GSVG Mindest-BGRL unterschreiten. (Bsp. keine steuerl. Veranlagung, Verlust aus selbstst. Tätigkeit) werden keine GSVG Beiträge vorgeschrieben, wenn die ASVG BGRL bereits die GSVG Mindest-BGRL erreicht.
- Höhe der GSVG/FSVG Beiträge werden überprüft; sobald die BGRL aus allen Versicherungen endgültig vorliegen, hier kann es zu Nachbemessungen kommen
Infos zu MFV
| AVSG Höchst und dennoch Vorschreibung von SVS | - UV - Nachbemessung - Kein Lohnzettel im System - SZ müssen ebenfalls in HBGRL sein (sonst Differenzvorschreibung) - Es zählt nur der Grundgehalt |
|---|---|
| MFV im System ersichtlich | GUI 32; 58; Nachbelastungen MFV: GUI 59 |
| Gewerbe + DV = Herabsetzung | Aktuellen Lohnzettel vorlegen lassen |
| DV + Gewerbe mit keinen EK | Wenn in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 1 Jahr pflichtvers.: AG46 möglich Wenn Versicherungspflicht bestand: Nullvorschreibung möglich; aktueller Lohnzettel und Info von Vers., dass voraussichtlich kein EK aus Gewerbe; |
| Differenz zur HBGRL = Differenzvorschreibung | - Wenn ASVG od. B-KUVG HBGRL überschritten wird, € 0,00 Vorschreibung - Pensionist keine KV - Mindest-BGRL: EK ASVG = Mindest-BGRL mtl. GSVG |
| ASVG ist nicht in GSVG Mindest-BGRL | Werden die Beiträge aufgrund der Differenz zw. Unselbstständigem EK und Mindest-BGRL vorgeschrieben Selbstständige EK höher als die Differenz, erfolgt die Vorschreibung aufgrund der tatsächlichen selbstständigen EK |
| KFA und MFV | KVA ist eine eigenständige Versicherung und unterliegt keinem Bundessgesetz, daher für MFV nicht relevant! |
| Arzt + Differenzvorschreibung | Erreicht/Überschreitet das unselbstständige EK die HBGRL ist man bei der SVS – ungeachtet der Höhe der selbstständigen EK, keine PV-Beiträge mehr zu entrichten. Antrag auf Differenzvorschreibung erfolgt durch Vorlage eines Gehaltsnachweises. Es kann vorkommen, dass Ärzte mit laufenden 12 Monatsbezügen durch Dienste und Zulagen zwar die HBGRL erreichen, jedoch nicht mit dem 13. Und 14. Monatsbezug, die de facto lediglich vom Grundgehalt gebildet werden |
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