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Pensionsauszahlungen

  • Immer im Nachhinein, zum Monatsersten (wenn Feiertag od. Wochenende immer am Wochentag davor)
    für Überweisung auf Bankkonto ist ein „Antrag auf bargeldlose Pensionsauszahlung“ – direkt bei den Banken – notwendig!
  • Auch per Postanweisung möglich, keine Gebühren; wird der Empfänger nicht angetroffen, so wird er mittels einer weißen Benachrichtiungskarte verständigt, mit dieser Verständigung kann das Geld bei der Post abgeholt werden.
    Bei Rückläufern wird die Adresse geprüft, Einstellung der Zahlung, bis sich Pensionist meldet
  • Keine Benachrichtiungskarte: Pensionist soll sich mit zuständiger Postfiliale in Verbindung setzten, kann der Verbleib nicht geklärt werden, setzt sich die SVS mit der Post in Verbindung (Nachforschungsauftrag)
  • Beiträge über € 3.000,00 werden von der Post nicht mehr zugestellt! Es erfolgt von der Post ein Infoschreiben. Pensionist muss sich das Geld mittels Ausweises und dem Infoschreiben persönlich abholen; wenn Infoschreiben nicht (mehr) vorhanden ist: (Backoffice-Notiz)
  • Sonderzahlungen: April und Oktober (Termin: 30.04. und 31.10.)
    Erste Sonderzahlung = aliquot für jene Mon. in denen bereits eine Pens.-Bezug vorliegt (Pensionsbeginn: 01.06. = erste SZ 5/6 der Bruttopens.)
  • Vorschussfälle: bis 21.12.1996 wurden Pensionen und Pflegegeld im Vorhinein am Monatsersten ausbezahlt. Mit 01.01.1997 wurden die Auszahlungen auf den Ersten des Folgemonats umgestellt.
    Um zu verhindern, dass durch diese Umstellung mit Jänner 97 eine ganze Monatsauszahlung ausfällt, erhielten alle Pensionisten, die im Dezember 96 eine Pension bezogen haben, einen Sondervorschuss in der Höhe der Dezember-Pens. einschl. der Zuschüsse und AZ; aufgrund dessen wird bei Ableben dieser Pensionisten für den Sterbemonat keine Pension ausbezahlt.
  • Auszahlung ins Ausland: eig. Formular notwendig (PPS-030701)
    Ersichtlich in Dante: PD-Maske

Lohnsteuer

  • Pension = EK aus nicht selbstständiger Arbeit
  • Wird vom zuständigen SV-Träger berechnet und an das Finanzamt abgeführt
  • Mtl. Bruttopension von € 1.060,00 abzügl. KV-Beitrag (5,1%) wird keine Lohnsteuer fällig!
  • Steuerfrei: Ausgleichszulage und Pflegegeld
    SZ (abzügl. KV-Beitrag) sind bis € 620,00 jährlich steuerfrei;
  • LW: Einhebung Solidaritätsbeitrages: 0,5% von Pens. inkl. AZ und Kd-Zuschuss; wurde rückwirkend per 01.01.2020 ersatzlos gestrichen!

Absetzbeträge

Pensionistenabsetzbetrag wird von SVS automatisch berücksichtig

Alleinverdiener und Alleinerzieherabsetzbetrag

nur nach erfolgtem Antrag (Antragsformular bei Finanzamt erhältlich)

Familienbonus Plus

Höhe pro Kind unter 18: € 125,00/mtl. (jährlich: € 1.500,00)
pro Kind ab 18. LJ: € 41,68/mtl. (jährlich: € 500,16)
Nur wenn für das jeweilige Kind FBH bezogen wird
Unterjähriger Beginn/Ende: nur für jene Monate, in denen auch FBH bezogen wurde.

Getrenntlebender unterhaltspflichtiger Elternteil: muss nachweisen, dass die Unterhaltspflicht besteht und auch tatsächlich bezahlt wird
Teilung Entweder kann ein Elternteil oder beide den FBP beantragen (Teilung 50:50; nur für das ganze KJ!) Je Kind gesonderte Aufteilung möglich
Berücksichtigung bei Pens.-Auszahlung Muss beantragt werden mit Formular E30 (Finanzamt); PPS prüft ob Kind im Inland wohnt und FBH bezogen wird (Nachweis)
Nachträgliche Berücksichtigung bei Veranlagung Bei ständigem Aufenthalt des Kindes in EU, EWR oder Schweiz steht ein indexierter Betrag zu, Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung
beim Finanzamt möglich!
Aufenthalt in Drittsaaten: kein FBP!!
pensionszahlungen.txt · Zuletzt geändert: 2022/08/03 11:39 von trobiwiki

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