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allgemeine_infos
Feststellung Pflichtvers. wird nicht anerkannt von Vers Versicherter kann schriftl. Bescheid verlangen
§ 29a KV-Beiträge aufgrund ausl. Pension → PPS
Neuer Einziehungsauftrag soll eingerichtet werden Muss vor dem Erstellstichtag des QU im System eingetragen werden!
Änderung der Bankdaten: müssen spätestens 1 Wo. vor Fälligkeit im System sein
(Änderungen müssen VOR „Meldestichtag/Datenlieferung an RLB“ im System gespeichert sein!)
Mahn-/EX-Stichtage Bis 1 Tag vor Stichtag → Meldung mittels Backoffice
Ab Stichtag und am darauffolgenden Tag → VS
Au-pair, soll in Ö-Haushalt angestellt werden Anmeldung bei ÖGK
Förderung Personenbetreuer Zuständigkeit: Bundesministeriumsservice
Bzw. Kontakt mit Landesregierung/Soziales
Kleinsalden Bis € 10,90 müssen nicht bezahlt werden, wenn keine Vers.-Pflicht mehr besteht  keine Kommunikation an Vers.!
12telung Nur in den ersten 3 Jahren möglich (ANZ)
NEUFÖG Neue Selbstständige → VS weiterleiten
Gewerbetreibende → zuständige Kammer verweisen
Nachkauf von Pensionszeiten/Schulzeiten PPS!
Antrag muss gestellt werden, einmalige Bearbeitung
Kann einmalig Nachkauf in Anspruch nehmen, wenn nicht, verfällt der Nachkauf unwiderruflich
Erhöhung BGRL in PV in den ersten 3 Jahren Nur in den ersten 3 Jahren möglich, keine Unterbrechung
Meldung bis spätestens 3 Mon. ab Beginn der Pflichtvers.
Keine Nachbemessung da HBGRL
Ab dem 4. Jahr: BGRL aufgrund EStB des drittvorangegangenen Jahres
Vorabberechnung möglich; Formblatt 6011a (VS-210002)
Guthabenauszahlung an das Finanzamt Möglich, schriftliche Meldung inkl. Unterschrift
Vereine Grundsätzlich nicht Sozialversicherungspflichtig. Dürfen nicht gewinnorientiert wirtschaften
Verein mit Gewerbeschein Wenn die Gewerbeberechtigung auf den Verein gemeldet ist, keine vers.-pflicht
Wenn er auf eine Einzelperson gemeldet wird: Sozialversicherungspflicht
KFA + MFV Eigenständige Versicherung, nach keinem Bundesgesetz, daher keine MFV möglich
EC-Admin Status „2“ = Stornierung der Konsultation, bei Leistungsprüfung nicht zu beachten
Versicherungsanstalt öffentliche Bediensteter (PV)
Beamte sind kranken- und unfallversichert, aber nicht pensionsversichert.
Sie erhalten einen Ruhegenuss vom Staat und leisten dafür einen Beitrag in der Höhe von 12,55%
ihrer Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen.
(ohne Höchstgrenze)

Wo erhalten Beamte Auskünfte in Pensionsfragen?
Aktive Beamte bei ihrem Dienstgeber
Beamte des Bundes im Ruhestand beim BVA-Pensionsservcie (vormals Bundespensionsamt)
Beamte der Länder und Gemeinden bei ihrer personalführenden Dienststelle
Beamte der Post und Telekom beim Dienstgeber

Die neuen Vertragsbediensteten, die bei der BVA kranken- und unfallversichert sind,
sind nach dem ASVG pensionsversichert. Zuständiger Pensionsversicherungsträger
in Pensionsfragen ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Vers. hat alle Beiträge bezahlt, PVA will in Erfahrung bringen wann im Hauptverband die Qualifikation geändert wird.
Es sind noch 16 Cent auf dem Beitragskonto (Verzugszinsen) offen. Die werden mit dem Stichtag ausgebucht (techn. Ausbuchung),
Qual. 17 wird auch dann gespeichert sobald nur 1 Cent offen ist
Todesfall und Unterlagen werden angefordert Es werden im Todesfall keine Daten (Guthaben, Gesundheitskonten, Jahresübersichten, etc.) an Notare oder Angehörige gesendet
NUR MIT EINANTWORTUNGSBESCHLUSS
Neuer Selbstständiger + Gewerbe Bis zur Gewerbeanmeldung als 2/1/4 (NE), dann mit Gewerbeberechtigung: ANZ
Zusammentreffen Gewerbe + 2/1/4 UND beide unter VG Grundsätzlich keine Aufteilung der EK!
Intern kann man das machen
Vers. soll Ansuchen senden, wird geprüft.
Verein: Obmann = GF Keine Versicherungspflicht
Beamter B-KUVG + Karenz Wenn Karenz (Bsp. 01.08. bis 31.10.), werden für diesen Zeitraum Beiträge autom. Vorgeschrieben. Ab 01.11. muss ein erneuter Antrag auf Ausnahme gestellt werden.
Toleranzfrist GSVG Nur für NOTFÄLLE!
allgemeine_infos.txt · Zuletzt geändert: 2022/04/20 11:17 von trobiwiki

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