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Voraussetzung
krankenversicherungspfl. Erwerbstätigkeit als Aktiver (Richtwert: 2/3 der Gesamtbeitragsmon.) Alle anderen können eine freiwillige KV abschließen (§ 14a/b GSVG). Diese gilt auch für Hinterbliebenenleistungen.
Beitragssatz
5,1% der Bruttopension; auch bei Auslandspensionisten aus EU, EWR oder Vertragsstaaten wird der KV-Beitrag einbehalten. KV-Beitragsabzug bis zur HBGRL; egal ob eine oder mehrere Pensionen bezogen werden. Gültig auch für erwerbstätige Pensionisten.
Vollwaisenpension
erfolgt kein Abzug der KV, trotzdem krankenversichert, wenn der Verstorbene aufgrund seines Pensionsbezuges KV-Pflichtvers. war
FSVG-Pensionisten
Nur dann krankenversichert, wenn neben der FSVG-Tätigkeit auch eine GSVG-KV pflichtige Erwerbtätigkeit ausgeübt wurde.
Krankenversicherung § 14 a/b GSVG
Nach Einstellung der freiberufl. Tätigkeit eine Pension bzw. eine Kammervorsorgeleistung (nur für RA!) bezogen, werden die Beiträge sofort vom Pensionsbezug bzw. der Versorgungsleistung berechnet. Höhe: 6,8% an KV-Beitrag zu bezahlen (WTH, Tierärzte, Apotheker, Patentanwälte, Ziviltechniker, Notare, RA)
Achtung Familienversicherung
Betrag für in der Fam.-Vers. mitvers. Angehörige ab Vollendung des 18. LJ liegt bei 7,65% der KV-Beitragsgrundlage des Versicherten! Unter 18. LJ: ¼ davon.
Kostenanteile
Werden grundsätzlich von der Pension einbezahlten. Pensionist weiter aktive selbstständige Tätigkeit: KoA Verrechnung erfolgt mit Qu-Vorschreibung