weiterversicherung_kv_und_pv
Inhaltsverzeichnis
Weiterversicherung KV und PV
- Wegfall der Pflichtversicherung (GSVG und BSVG)
- Möglichkeit zur Weiterversicherung KV und oder PV
- Auch für bisher mitversicherte Angehörige (nur KV); auch nach dem Tod des Vers. oder nach Scheidung kann die Weitervers. In KV von den „mitvers.“ Hinterbliebenen od. Ehepartner fortgesetzt bzw. beantragt werden
Voraussetzungen
- Ausscheiden aus der GSVG oder BSVG KV
- Keine eig. Pflichtvers. in KV
- Weder in Ö noch in einem anderen EWR-Staat pflichtkrankenversichert
- Im EWR-Staat keine freiwillige KV vorliegt
- Wohnsitz in Österreich oder anderen EWR-Staat
- Die Vorversicherungszeit erfüllt ist
Vorversicherungszeit
Wenn in den 12 Mon. vor Ausscheiden aus GSVG oder BSVG KV mind. 26 Wochen oder unmittelbar vorher mind. 6 Wo. pflichtkrankenversichert war
Antragsfrist
- Bei Ende KV: Infoschreiben mit Info zur Weiterversicherungsmöglichkeit
- Antrag muss innerhalb von 6 Mon. ab Ende der Pflichtvers. gestellt werden.
- Für Hinterbliebene: Antragsfrist mit dem Tag nach dem Tod des Versicherten
- Für Geschiedene Ehepartner: mit dem Tag der rechtsgültigen gerichtl. Entscheidung über die Auflösung der Ehe
- WV in PV: bis zum Ende des 6 Mon. nach Ausscheiden aus der Pflichtvers.
- Vers., die bereits 60 Vers.-Mon. einer gesetzl. PV erworben haben (ASVG) sind an die Antragsfrist und an die Erfüllung der Vorvers.-Zeit nicht gebunden, können sich jederzeit weitervers.
Beginn
Beginn KV schließt zeitl. Unmittelbar an das Ende der Pflichtvers. an (außer bei bescheidmäßiger Erledigung)
Ende:
- Mit Wegfall der Voraussetzungen
- Durch Austritt
- Durch Ausschluss, wenn die Beiträge zur WR für mehr als 3 aufeinander folgende Mon. ganz oder teilweise offen sind
- Nur im BSVG: Wenn Beiträge 2 Monate rückständig sind
Beitrag
- Grundsätzlich wird dieser von der HBGRL berechnet (€ 6.615,00, davon 7,65%)
- Wenn aufgrund der wirtschaftl. Lage diese Höhe nicht möglich ist, kann man eine Herabsetzung beantragen, muss alle 2 Jahre neu beantrag werden.
weiterversicherung_kv_und_pv.txt · Zuletzt geändert: 2022/04/28 09:20 von trobiwiki