Inhaltsverzeichnis
Fixierung der vorl. BGRL aus verschiedenen Anlässen
- Pension
- Tod
- Insolvenz (Hausintern, außer der Masseverwalter wünscht dies ausdrücklich;
- Bis zum Stichtag (Pensionsstichtag, immer ein Monatserster)
- Versteinert wird bis 30./31. Des Vormonats
- Herabsetzung im lfd. Jahr möglich (schriftlich)
- Versteinerung im GUI 36 ersichtlich
Auszug §25 Abs. 7 GSVG
Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß §25a, die gem. Abs. 6 zum Stichtag (§113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gem. Abs.2.
Das heißt, dass zum Pensionsstichtag noch vorl. BGRL zu endgültigen BGRL werden und auch der EStB des Beitragsjahres zu keiner Nachbemessung führt – die vorl. BGRL werden „versteinert“.
Die vorl. BGRL ist zu versteinern, wenn entweder die Rechtskraft des EStB (1 Mon. nach Bescheid Erstellung) erst nach dem Pensionsstichtag eingetreten ist oder der EStB erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVS vorgelegt wird.
Liegen die Daten vor oder am Pensionsstichtag vor, so kommt es noch zu einer Nachbemessung.
Pensionist kann vor oder am Stichtag schriftl. EStB vorlegen (Rechtsmittelverzicht)
Versteinerung ist zu melden bei Vorliegen von
- Endgültigen Pensionsantrages (Stichtag)
- Bei Gewährung von Übergangsgeld statt einer EU-Pens.
- Bestätigten Todeszeitpunktes
- Zur Fixierung der BGRL in Insolvenzverfahren.
Fortbestand der Pflichtversicherung über den Pensionsstichtag hinaus
Ab dem Pensionsantritt bleibt die vorl. BGRL bestehen bzw. erfolgt bei Vorliegen des EStB eine Nachbemessung der Beiträge.
Infos zur Versteinerung
| Pens.-Bezug bei SVB ab 8/14; warum wurde nicht versteinert (3085110439, Tel.-Notiz v. 24.2.16) | SVB hat keinen Antrag auf Versteinerung gestellt, da diese BGRL keine Auswirkung auf die Pension hat. Bauern senden Bezugsbestätigung ab 8/14 inkl. Nachweis, dass es sich um einen endgültigen Pens.-Bezug handelt, dann kann EStB 14 versteinert werden. |
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