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neue_selbsttaendige

Neue Selbstständige

neue Selbstsändige
An- Abmeldung durch Versicherten mittels Vers.-Erklärung
Gesetz GSVG (2/1/4)
Pflichtversicherung PV, KV, UV
Dauer der Pflichtversicherung Tätigkeitsbeginn (Meldefrist) bis Monatsletzten
Ausnahmemöglichkeiten Unterschreitung der VG, Altersausnahme, Altersbefreiung
Selbstversicherung 14 a/b nein
Mehrfachversicherung PV, KV
Journalisten
An- Abmeldung durch Versicherten mittels Vers.-Erklärung
Gesetz GSVG (2/1/4)
Pflichtversicherung PV, KV, UV (seit 01.01.2000)
Dauer der Pflichtversicherung Tätigkeitsbeginn bis Monatsletzten
Ausnahmemöglichkeiten Unterschreitung der VG, Altersausnahme, Altersbefreiung
Selbstversicherung 14 a/b nein
Mehrfachversicherung PV, KV

Beitragszuschlag

Kommt es bei Pflichtversicherten gem. § 2 Abs. 1 Z.4 GSVG zu einer rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung erst aufgrund des Vorliegens der maßgebl. EStB-Daten, ist gem. §35 Abs. 6 GSVG ein Zuschlag in der Höhe von 9,3% der PV- und KV-Beiträge zu leisten. Seit 01.01.2016 ist ein Beitragszuschlag nur dann anzulasten, wenn der SVS nicht innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen EStB gemeldet wird, dass die VG überschritten wurde!

RESI Prüfung, KV-Schutz

Eine Anmeldung als „Neuer Selbstständiger“ hat eine Zweifelsfallprüfung hinsichtlich der Versicherungszuständigkeit zwischen ASVG (ÖGK) und dem GSVG (SVS) zur Folge. Der KV-Verssicherungsschutz ist während des Verfahrens nach dem GSVG gegeben und muss im GUI 14 aufgebaut werden. Sollte dies nicht der Fall sein: Einsichtnahme im GUI 1 ob ein „RESIverfahren“ läuft und in weiterer Folge eine Back-Office Notiz an die LST.

ACHTUNG

Ab sofort ist nach einer Ruhendmeldung die Pflichtversicherung nach 2/1/4 GSVG erst festzustellen, wenn zusätzlich zur wiederbetriebsmeldung auch eine überschreitungserklärung eingelangt ist (betrifft WTH, Tierärzte, Kunstschaffende,…).
ein rückwirkender Zugang ist somit nicht mehr möglich; Ausnahme: die Überschreitungserklärung langt innerhalb eines Monats nach wiederaufnahme der Tätigkeit ein.

neue_selbsttaendige.txt · Zuletzt geändert: 2022/09/21 09:17 von trobiwiki

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