Inhaltsverzeichnis
Neue Selbstständige
| neue Selbstsändige | |
|---|---|
| An- Abmeldung durch | Versicherten mittels Vers.-Erklärung |
| Gesetz | GSVG (2/1/4) |
| Pflichtversicherung | PV, KV, UV |
| Dauer der Pflichtversicherung | Tätigkeitsbeginn (Meldefrist) bis Monatsletzten |
| Ausnahmemöglichkeiten | Unterschreitung der VG, Altersausnahme, Altersbefreiung |
| Selbstversicherung 14 a/b | nein |
| Mehrfachversicherung | PV, KV |
| Journalisten | |
|---|---|
| An- Abmeldung durch | Versicherten mittels Vers.-Erklärung |
| Gesetz | GSVG (2/1/4) |
| Pflichtversicherung | PV, KV, UV (seit 01.01.2000) |
| Dauer der Pflichtversicherung | Tätigkeitsbeginn bis Monatsletzten |
| Ausnahmemöglichkeiten | Unterschreitung der VG, Altersausnahme, Altersbefreiung |
| Selbstversicherung 14 a/b | nein |
| Mehrfachversicherung | PV, KV |
Beitragszuschlag
Kommt es bei Pflichtversicherten gem. § 2 Abs. 1 Z.4 GSVG zu einer rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung erst aufgrund des Vorliegens der maßgebl. EStB-Daten, ist gem. §35 Abs. 6 GSVG ein Zuschlag in der Höhe von 9,3% der PV- und KV-Beiträge zu leisten. Seit 01.01.2016 ist ein Beitragszuschlag nur dann anzulasten, wenn der SVS nicht innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen EStB gemeldet wird, dass die VG überschritten wurde!
RESI Prüfung, KV-Schutz
Eine Anmeldung als „Neuer Selbstständiger“ hat eine Zweifelsfallprüfung hinsichtlich der Versicherungszuständigkeit zwischen ASVG (ÖGK) und dem GSVG (SVS) zur Folge. Der KV-Verssicherungsschutz ist während des Verfahrens nach dem GSVG gegeben und muss im GUI 14 aufgebaut werden. Sollte dies nicht der Fall sein: Einsichtnahme im GUI 1 ob ein „RESIverfahren“ läuft und in weiterer Folge eine Back-Office Notiz an die LST.
ACHTUNG
Ab sofort ist nach einer Ruhendmeldung die Pflichtversicherung nach 2/1/4 GSVG erst festzustellen, wenn zusätzlich zur wiederbetriebsmeldung auch eine überschreitungserklärung eingelangt ist (betrifft WTH, Tierärzte, Kunstschaffende,…).
ein rückwirkender Zugang ist somit nicht mehr möglich; Ausnahme: die Überschreitungserklärung langt innerhalb eines Monats nach wiederaufnahme der Tätigkeit ein.