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Treuhandverhältnisse
Hält ein GSVG Pflichtvers. seine Gesellschaftsanteile treuhändig und wird das Treuhandverhältnis offengelegt, so kommt es NICHT zur Pflichtversicherung nach §2 Abs. 1 ZZ3 GSVG (VwGH-Erkenntnis v. 30.06.1983, ZI 82/08/0083,0084).
Eine solche Offenlegung kann auch rückwirkend erfolgen
Auf die Bestimmungen der Formalversicherung wird verwiesen.
Treugeber
Laut Bescheid des BMAGS vom 10.09.1997 ZI. 120.350/5-7/97 sind handelsrechtl. Geschäftsführer einer Kammer-GmbH in die Pflichtvers. nach GSVG einzubeziehen, wenn ihre Gesellschaftsanteile treuhändig gehalten werden und sie somit im Firmenbuch als Gesellschafter nicht aufscheinen. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bezüglich der Gesellschaftereigenschaft nicht das formale Kriterium, sondern der wahre wirtschaftl. Gehalt des Sachverhaltes maßgeblich ist und daher der Treugeber die Gesellschaftereigenschaft besitzt.
Form des Treuhandvertrages
- Nicht zwingend in schriftlicher Form, wird ein mündl. Treuhandvertrag behauptet, so ist der Bestand und Inhalt ausreichend nachzuweisen
- Erklärung des Treuhänders alleine reicht nicht aus um die Pflichtvers. zu beenden
Kann jedoch das Bestehen der Treuhandschaft durch einen Verlassenschaftakt, Notar oder durch Zeugen, die die mündl. Begründung des Treuhandverhältnisses bestätigen, tatsächlich als erwiesen angenommen werden, liegt letztlich ein offengelegtes Treuhandverhältnis vor und ist die Pflichtversicherung zu beenden.