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Stille Gesellschaft
Gewerberecht
Die stille Gesellschaft ist selbst kein Gewerberechtsträger, sie ist lediglich am Gewerbe eines anderen Unternehmens mit einer eingetr. Haftsumme beteiligt. Diese ist so zu leisten, dass sie in das Vermögen der Inhaber des Handelsgeschäfts übergeht.
Sozialversicherung
Unterliegen grundsätzlich nicht der Pflichtversicherung nach GSVG
Können jedoch DN sein – somit Pflichtvers. nach ASVG
Wenn atypischer stiller Gesellschafter aufgrund der Beteiligung die Betriebsführung des Unternehmens derart beeinflussen kann, dass das Vorliegen einer persönl. und wirtschaftl. Abhängigkeit zu verneinen ist, unterliegt dann nicht mehr ASVG pflichtvers.
Unterscheidung Typische und atypische Gesellschafter
Typische (echte) stille Gesellschafter nehmen nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens teil und erzielen steuerlich grundsätzlich Kapitaleinkünfte.
Atypische (unechte) stille Gesellschafter sind durch vertragliche Regelung am Geschäftsvermögen und/oder an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt. Steuerlich erzielen sie aber betriebliche Einkünfte (Bsp. Gewerbebetrieb)
Hinweis Unterschieden wird zwischen der typischen und atypischen stillen Gesellschaft Typische (echte) Gesellschafter nehmen nur am Gewinn und Verlust des Unternehmens teil und erzielen steuerlich grundsätzlich Kapitaleinkünfte.
Atypische (unechte) Gesellschafter sind durch vertragliche Regelung am Geschäftsvermögen Und/oder an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt. Steuerlich erziehen sie betriebliche Einkünfte (aus Gewerbebetrieb).