Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


mitversicherung_pension

Mitversicherung in Pension

Voraussetzung

  • Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
  • Keine eigene gesetzliche KV

Personenkreis

  • Ehegatten und eingetragene Partner; auch bei ständigem Aufenthalt in einem Vertragsstaat
  • Lebensgefährten: Anders- oder gleichgestellte Lebensgefährten, keine Verwandtschaft oder Verschwägerung mit dem Versicherten, mind. 10 Mon. Hausgemeinschaft (unentgeltlich den Haushalt führen), es darf kein Ehegatte oder eingetr. Partner vorhanden sein!
  • BSVG: Erhaltung durch einen Bauernpensionisten

Ausnahmen

Ehegatte, eingetr. Partner, Lebensgefährte

  • die § 2/1 FSVG, in der zum 31.12.1997 geltenden Fassung genannten Personenkreisen angehören oder eine FSVG-Pension beziehen
  • gem. §3 Notarversicherungsgesetz pflichtvers. oder Pension beziehen
  • GSVG-Pension beziehen und von GSVG KV-Pflicht ausgenommen sind, da Penionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen ist, die nicht die Pflichtvers. in KV begründet hat
  • Die einer Berufsgruppe angehören, die gem. § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtvers. ausgenommen sind (Opting-Out)
  • Die im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die in Ö eine gesetzl. KV begründen würde (Familienvers. Möglich nur im GSVG)

Kein Zusatzbetrag

  • ListenpunktMitvers. Ehegatten, eingetr. Partner, Lebensgefährten während der Zeiten der Kindererziehung bzw. Pers. Die sich mind. 4 Jahre der Kindererziehung gewidmet haben

Das bedeutet, dass das Kind im gem. Haushalt mit dem jeweiligen Elternteil (oder beiden) lebt oder gelebt hat. Eine gleichzeitige Berufsausübung eines oder beider erziehenden Elternteile schließt die Kindererziehung nicht aus. (Zeitraum bis zum 18. LJ des Kindes) Kindererziehungszeiten sind beim selben und auch bei versch. Kindern zusammenzurechnen.

  • Angehörige mit Pflegegeld mind. Stufe 3
  • ListenpunktAngehörige, die den Vers. pflegen, wenn dieser Pflegegeld mind. Stufe 3 bezieht.

Befreiung vom Zusatzbeitrag, wenn

  • Mtl. Einkommen € 1.578,36 nicht übersteigt
  • In Fällen besonderer Härte

Kinder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind:

  • Eheliche Kinder
  • Legitimierten Kinder (unehel. Kinder, die durch nachfolgende Eheschließung oder durch den Bundespräsidenten den ehel. Kindern gleichgestellt werden
  • Unehel. Kinder einer weibl. Versicherten
  • Unehel. Kinder eines männl. Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis festgestellt ist.
  • Pflegekinder, wenn sie unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördl. Bewilligung beruht.
  • Stiefkinder, wenn sie mit dem Vers. ständig in Hausgemeinschaft leben
  • Enkel, wenn sie mit dem Vers. ständig in Hausgemeinschaft leben.

Hausgemeinschaft wird nicht unterbrochen, wenn sich das Stief-/Enkelkind

  • nur vorrübergehend oder
  • wegen Schul-/Berufsausbildung oder
  • wg. Heilbehandlung

außerhalb der Hausgemeinschaft befindet.

Wenn Voraussetzungen wegfallen, hat Vers. Meldepflicht!

KV-Leistungen für mitversicherte Angehörige: entweder zu Beginn der Pflicht-/Weitervers. Bzw. späteren Entstehen des Angehörigenverhältnisses. Versicherte meldet Angehörigen erst später: Zugang (bei Voraussetzungen) ist rückwirkend durchzuführen. Leistungen können ggf. rückwirkend, innerhalb von 2 Jahren erbracht werden.

Ende Anspruchsberechtigung

  • mit Wegfall der Voraussetzungen (Scheidung, Eintritt eig. Pflichtvers., etc.)
  • Kinder/Enkel bis zur Vollendung des 18. LJ, danach nur dann, wenn und solange sie sich in einer Schul-/Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Auch dann, wenn sie sich im Ausland befinden, dann mitvers. Bis zum 27. LJ möglich.
  • Nachweise sind erforderlich: Schul- oder Inskriptionsbestätigungen, Studiennachweise

(grundsätzlich erfolgt Abgleich mit FBH-Datenbank; laufende FBH = aufrechte KV)

  • Bei studierenden Kindern:
    Diplomstudium:
    1. Abschnitt: Inskriptionsbestätigung,
    ab dem 2. Studienjahr zusätzl. Studienerfolgsnachweis (mind. 16 ETCS bzw. 8 Semesterwochenstunden im vorangegangenen Studienjahr)
    2. Abschnitt: Nachweis der 1. Dipl. Prüfung, danach Inskriptionsbestätigung
  • Bachelor-/Masterstudium:
    Ersteinschreibung: Inskriptionsbestätigung, ab dem 2. Studienjahr zusätzl. Studienerfolgsnachweis mind. 16 ETCS bzw. 8 Semesterwochenstunden

Infoschreiben an Vers.: September und nochmals in November, wenn keine Rückmeldung = Ende Mitvers. Zum 01.12.

Erwerbslosigkeit

  • Verlängert Angehörigeneigenschaft für längstens 24 Mon.
  • Entweder vom vollendeten 18. LJ oder dem Ende der Schul-/Berufsausbildung
  • Wenn in diesen 24 Mon. Beschäftigungszeiten vorliegen/anfallen, wird die Gesamtfrist nicht verlängert
  • Wenn mehrere Ausbildungen und Ende: kann immer zum Ende jeder Ausbildung „Erwerbslosigkeit“ gemeldet werden, jedoch insgesamt nur für 24 Mon.
  • Mitversicherung nach Beendigung der Schul-/Berufsausbildung: Nachweise sind zu erbringen; (Abschluss-/Maturazeugnis, letzter Schulbesuchsnachweis, Abgangszeugnis, letzte Zulassungsbestätigung, Exmatrikulationsbestätigung der Uni, Nachweis über Abbruch des Studiums oder über erfolgreich beendetes Studium
  • Studium ohne Erfolgsnachweis abgebrochen: Erwerbslosigkeit beginnt ab dem Ende des letzten Semesters.
  • Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit: die Geringfügigkeitsgrenze wird nicht überschritten
  • Die Gründe für Erwerbslosigkeit müssen vor dem 27. LJ eintreten.

Als Nachweis der Erwerbslosigkeit genügt die schriftliche Erklärung des Versicherten

Erwerbsunfähigkeit ohne zeitliche Einschränkung

  • Für Kinder/Enkel, die seit dem 18. LJ bzw. seitdem vor dem 27. LJ gelegenen Ende der Schul-/Berufsausbildung infolge Krankheit od. Gebrechens erwerbsunfähig sind.
  • Ärztliches Zeugnis ist vorzulegen

ACHTUNG LW-Bereich: Hier ist für die Mitversicherung das DLZ e-Card Angehörigenführung zuständig

mitversicherung_pension.txt · Zuletzt geändert: 2022/08/03 11:46 von trobiwiki

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki