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mitversicherung_gsvg
  • Antrag möglich (Meldeblatt für Anspruchsberechtigte Angehörige + Fragebogen beitragspflichtige Mitvers.; VS-150012 + VS-150008)
  • 3,4% der vorl. BGRL des Hauptvers., wenn keine beitragsfreie Mitvers. Möglich ist
  • Wird nachbemessen
  • Infoblatt: VS-150009; VS-150010 pflegende Angehörige

Anspruch auf Mitversicherung

  • Ehepartner/eingetragene Partner
  • Lebensgefährten, mind. 10 Mon. gemeinsamer Haushalt
  • Angehöriger, der den Versicherten pflegt (ab Pflegestufe 3)
  • Kinder bis zum vollendeten 18 LJ. (bei Voraussetzung max. bis zum 27. LJ)
  • Enkel

Kein Anspruch auf Mitversicherung

  • Ehepartner, eingetr. Partner, Lebensgefährten oder pflegende Angehörige, die
  • Als Arzt, Apotheker, Patentanwalt, WTH, Tierarzt, RA, Notar oder Ziviltechniker freiberufl. Tätig sind oder aufgrund einer solchen Tätigkeit eine Pens. nach dem jeweiligen Bundesgesetz bezieht.
  • Als Pensionist nicht nach dem GSVG oder dem SV-Gesetz der freiberufl. selbstständig Erwerbstätigkeit (FSVG) krankenversichert ist, weil seine KV-Vers.-Zeiten nicht ausreichen
  • Im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die bei Ausübung in Ö eine Pflichtvers. in KV auslösen würde, oder eine Pension aus einer solchen Erwerbstätigkeit bezieht
  • Eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation (Vereinte Nationen) ausübt oder aufgrund dieser Beschäftigung bereits eine Pension bezieht.
  • Lebensgefährte: darf weder verwandt noch verschwägert mit Vers. sein
  • Mind. 10 Mon. gleicher Haushalt
  • Im Haushalt kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetr. Partner leben

Beginn

  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestmöglicher Beginn:
  • Ehepartner ab Tag der Heirat
  • Eingetr. Partner, mit dem Tag der die eingetr. Partnerschaft begründet
  • Lebensgefährten ab dem Tag der gem. Haushalt für mind. 10 Mon. (Nachweis: Meldezettel)
  • Pflegender Angehöriger, ab dem Tag dem die Pflegetätigkeit aufgenommen wird
  • Kindern ab Tag der Geburt
  • Pflege-, Stief-, Enkelkinder: ab dem Tag der gem. Haushalt besteht (Nachweis Meldezettel)

Ende

Bei Wegfall der Voraussetzungen (eigene Pflichtversicherung, Scheidung) Kinder und Enkel bis zum vollendeten 18. LJ – bei Schul-/Berufsausbildung od. Studium mit Nachweisen bis zum 27. LJ

Voraussetzungen

Angehörige müssen

  • Gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, EWR od. in einem sonstigen Vertragsstaat aufhalten
  • Keine eigene gesetzliche Krankenversicherung (weder im In- noch im Ausland) haben

Zusatzbeitrag

Für den Ehepartner, eingetr. Partner und Lebensgefährten muss für den KV-Schutz grundsätzlich ein mtl. Zusatzbetrag in Höhe von 3,4% der BGRL des Vers. gezahlt werden.

Gilt nicht, wenn der Angehörige

  • Aktuell ein Kind erzieht oder sich in der Vergangenheit zum. 4 Jahre der Kindererziehung gewidmet hat oder
  • Pflegegeld der Stufe 3 oder höher erhält
  • Den Angehörigen Pflegen (mind. Stufe 3)
  • Das Netto-EK des Vers. den AZ-Richtsatz für Ehepaare in Höhe von € 1.578,36 nicht übersteigt
  • Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht.

Kinder

Beitragsfreie Mitversicherung bis zur Vollendung des 18. LJ Kinder, bei unehel. Muss die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder Urteil festgestellt werden (nur bei männl. Vers.) Wahlkinder Pflegekinder (unentgeltliche Pflege oder das Pflegschaftsverhältnis beruht auf einer behördl. Bewilligung) Stiefkinder und Enkel (bei ständiger Hausgemeinschaft mit dem Vers.)

Über das 18. LJ hinaus

  • Bei Schul-, Berufsausbildung, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, oder sie studieren und entweder FBH beziehen oder das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des FLAF betreiben (Studienerfolg), längstens jedoch bis zum 27. LJ
  • Nach dem 18. LJ oder nach Ende Schul-/Berufsausbildung oder Studium erwerbslos sind, max. für 24 Mon. (Meldung innerhalb von 2 Jahren nach Ende Schulausbildung, sonst nur Fam.-Vers. möglich)
  • Seit dem 18. LJ oder seit Ende der Schul-/Berufsausbildung oder Studiums wg. Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind – ohne zeitl. Begrenzung
  • für Studenten, die nach Abschluss eines Bachelorstudiums ein Masterstudium anschließen genügt die Vorlage der Inskripionsbestätigung. die Prüfung des Studienerfolges entfällt.

Toleranzfrist

Für Pflichtversicherte, mitversicherte Fam.-Angehörige und Angehörige besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus dem Vers.-Fall der Krankheit längstens durch 13 Wochen, wenn der Vers.-Fall vor dem Ende der Vers. eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzl. KV bzw. KV-Fürsorgeeinrichtung eines öffentl.-rechtl. DG gegeben ist.


Infos zur Mitversicherung

Toleranzfrist = Notversorgung GSVG + BSVG
Tritt dann in Kraft, (Kranken-/Zahnbehandlung), wenn keine andere Versicherung vorliegt
Schutzfrist ÖGK
Vorrangig, 6 Wochen „Wartefrist“ für die Mitvers. Bei SVS
Mitvers. Lebensgefährten Wird auf 3 Jahre befristet – Vers. wird nicht benachrichtigt!
Bei Scheidung E-Card wird nach einlangen des Scheidungsurteils sofort gesperrt;
ruft ein betroffener an →GS 2nd Level Gespräch
Schutzfrist von 6 Wo. nach Beendigung
Gattin ist Mitvers. Bei Mann Gewerbeschein wird angemeldet, bleibt unter VG, Mitvers. kann bestehen bleiben
Kinder ab 15. LJ Bezahlen Selbstbehalt von 20%
Wenn Hauptvers. GL, sind auch Angehörige GL
Ferialjob Alles was in Österreich eine Pflichtvers. begründet, ist keine Mitvers. Möglich
Matura Vor Schulabschluss eine Schulbesuchsbestätigung bei der SVS vorgelegt wird, Mitvers. Bis 30.11.
FBH wurde von Finanzamt verlängert  diese Meldung ist ausreichend für eine Mitversicherung
Abendschule Mitvers. möglich
Au-pair Aufenthalte Nur dann mitvers., wenn es sich um eine Sprachausbildung handelt (eine Sprachschule od. Sprachkurs besucht wird –
Nachweis (Zeugnis) muss vorgelegt werden
die Sprachausbildung des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt und die Sprache mit der im Inland absolvierten
Schul-/Berufsausbildung im Zusammenhang steht.
Studium beginnt im Herbst Schriftl. Beantragung der Mitvers. möglich, Unterlagen müssen nachgereicht werden, die
Nachweise für den Studienerfolg 1. Studienjahr: Inskriptionsbestätigung
Ab dem 2. Studienjahr: Nachweise über Teilprüfung der ersten Dipl.-Prüfung od. des ersten Rigorosums
(Fachprüfung, Gesamtprüfung) für das vorhergehende Studium oder Nachweis über Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern
des betriebenen Studiums, im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden oder 16 ECTS-Punkten
oder von 14 ECTS-Punkten in der Studieneingangs- und Orientierungsphase
Mitversicherung behindertes Kind ab dem 18. LJ Meldeblatt – Erwerbsunfähigkeit
- Amtsarztuntersuchung (kein aktuelles notwendig)
- Pflegegeldbescheid (wenn vorhanden)
EU-Studenten mit Hauptwohnsitz Österreich Grundsätzlich möglich, kein gesonderter Antrag erforderl.
- Entweder europ. Krankenvers.-Karte (E-Card) oder E109
EU-Studenten mit Hauptwohnsitz im EU/EWR Wenn Hauptwohnsitz im Ausland angemeldet wird (ab 18. LJ) ist das Ende der Mitvers. denkbar,
da die Bestimmungen von dem jeweiligen Land gelten
Bundesheer Kind kann sich nach dem Bundesheer noch einmal im Zuge der Erwerbslosigkeit für max. 24. Mon. mitvers.
Notwendige Unterlagen: letztes Schulzeugnis, Schreiben vom Bundesheer; danach nur noch Fam.-Vers. möglich

Weiterversicherung von Angehörigen nach dem TOD des Versicherten
§8 Abs. 3 Z1 lit. A und B
Versicherte ist verstorben und ist die Vorversicherungszeit erfüllt, kann die KV durch eine gem.
§83GSVG als Angehörige geltende Pers. Oder durch gem. §10 GSVG als Fam.-Angehörige
geltende Pers. Fortgesetzt werden.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Verstorbene pflichtversichert oder selbst bereits WV war
Ende Mitvers. Aufgrund Meldung einer ASVG-Tätigkeit Wenn Fehlmeldung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung → Meldung mittels Backoffice an VS
Wenn KBG von SVS Mitvers. möglich
FREKO = Altfall GSVG und BSVG
Hauptvers. In Österreich Kinder und Frau leben in Türkei Mitversicherung möglich, es gibt hierfür ein eigenes
mitversicherung_gsvg.txt · Zuletzt geändert: 2022/09/07 09:40 von trobiwiki

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