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land-_und_-forstwirtschaftliche_nebentaetigkeiten

Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten - TEIL I

Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten - lt. Anlage 2 zum BSVG

WENN - die Tätigkeit neben einem LAND/FORSTWIRTSCHAFTL. HAUPTBETRIEB¹ erfolgt
(und sachlich nahegestellt/wirtschaftlich untergeordnet)
- dafür keine GEWERBEBERECHTIGUNG erforderlich ist


Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft Beitragsbelastung
Verarbeitung, Bearbeitung und vermarktung überwiegend eig. Naturprodukte
sowie Mostbuschenschank und Almausschank
JA ² ³
Persönliche Dienstleistung (mit oder ohne eigene Betriebsmittel) für andere
land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer
(im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges) sowie als Holzakkordant
JA
Kommunaldienstleistungen (gem. § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994 )
z.B. Mähen von Straßenrändern und Böschungen, Sammeln und Kompostieren
von fremden Abfällen, Schneeräumung)
JA
Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren JA
Vermieten von land(forst)wirtschaftlichen Betriebsmitteln JA
Buschenschank (Weinbuschenschank soweit dieser nicht auf der Basis eines
„Anmeldegewerbes“ geführt wird )
JA
Privatzimmervermietung („Urlaub am Bauernhof“) bis zu 10 Fremdbetten, soweit eine wirtschaftliche
Einheit mit dem bäuerlichen Betrieb besteht
JA ³


1 = Einheitswertbetrieb (Flächenbetrieb)
2 = Einkünfte aus Vermarktung von eigener Urproduktion gelten weiterhin als „beitragsfrei“!
3 = Freibetrag bis € 3.700,- (gem. Freibetrag für „Direktvermarktung“, „Mostbuschenschank“, und Ausschank im Rahmen einer Almbewirtschaftung - eig. Freibetrag für Privatzimmervermietung), sofern die Beitragsgrundlagenermittlung durch die „Pauschal-Anrechnung“ erfolgt.


Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten - TEIL II

land-_und_-forstwirtschaftliche_nebentaetigkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2022/04/04 13:41 von trobiwiki

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