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kommanditist_in_der_sv

Die Stellung des Kommanditisten in der SV ist nicht immer einfach zu beurteilen. JE nach Ausgestaltung des Ertrages kann ein Kommanditist nach ASVG oder GSVG oder gar nicht pflichtversichert sein.

Klassischer Kommanditist ohne besondere Mitsprachebefugnisse oder Mitarbeit

der nur kapitalistisch beteiligt ist, unterliegt in dieser Stellung keiner Sozialvers.-Pflicht.

Hat ein Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag Geschäftsführerbefugnisse

Dienstleistungen in die Gesellschaft einbringt oder ein besonderes Unternehmensrisiko trägt, das über die Hafteinlage hinausgeht. Bsp. Nachschusspflicht oder Verluste abgedeckt werden müssen. Dann ist der Kommanditist „neuer Selbstständiger“ und unterliegt der Vers.-Pflicht nach GSVG. Es müssen Beiträge bezahlt werden, wenn die Vers.-Grenze überschritten wird. Es gilt das gesamte Einkommen, also von der Mitarbeitsvergütung und der Gewinnbeteiligung.

Mitarbeitender Kommanditist

und es liegt sowohl ein klassischer Gesellschaftsvertrag als auch ein davon getrenntes DV vor, so löst die Mitarbeit als Dienstnehmer ASVG Pflicht aus. Auch ein freier DV ist möglich. Entscheidend hierbei ist, dass der Gesellschaftsvertrag von Dienstvertrag getrennt werden kann (so sollte kein Bezug auf den jeweils anderen Vertrag genommen werden) und keine besonderen Mitspracherechte oder kein Unternehmensrisiko vorliegen. In diesem Fall sind Beiträge von dem Leistungsentgelt für die Mitarbeit zu entrichten. Steuerlich liegen auch im Falle des DV nie EK aus nichtselbstständiger Arbeit vor. Die steuerl. Begünstigungen wie der 13. Und 14. Gehalt oder die begünstigte Abfertigung können daher nicht genützt werden.

Sozialversicherungspflicht

Komplementär: ist eine abhängige Beschäftigung und damit der Eintritt von Soz.-Vers.-Pflicht ausgeschlossen.

Kommanditist: die als Arbeitnehmer (auch als Geschäftsführer) in einer KG gegen Entgelt beschäftigt werden, sind hingegen grundsätzlich versicherungspflichtig, gilt auch, wenn die Geschäftsführerbefugnis des Komplementärs gewissen Einschränkungen unterliegt. Das ist der Fall, wenn bei Entscheidungen, die über den gewöhnl. Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, ein Beschluss sämtl. Gesellschafter erforderlich für Kommanditist Sozialversicherungspflicht ist.

Für die Beurteilung der Sozialvers.-Pflicht Kommanditisten spielt es bei in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Kommanditisten keine Rolle, wenn das Entgelt nicht dem Lohnsteuerverfahren, sondern der Einkommenssteuerpflicht für Kommanditist Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Hinweis

Sozialversicherungspflicht Kommanditisten prüfen lassen! (VS-120063) Wenn der Kommanditist ausnahmsweise durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter (§163 HGB) geschäftsführend tätig und nicht vom Komplementär oder von den Beschlüssen der Gesellschaft abhängig ist, erlangt er maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft. In einem solchen Fall besteht unter bestimmten Voraussetzungen keine Versicherungspflicht.

Ist der Kommanditist nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur durch den Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit verpflichtet und erhält er keine der Dienstleistung entsprechende Vergütung, sondern faktisch nur eine vorweggenommene Gewinnbeteiligung, besteht ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungspflicht für Kommanditisten.

Gesellschafter KG mit Gewerbeschein: Pflichtvers. nach § 2/2/2 GSVG

kommanditist_in_der_sv.txt · Zuletzt geändert: 2022/05/19 09:46 von trobiwiki

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