Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


befreiung_von_koa_und_rezeptgebuehr

Befreiung von KoA und Rezeptgebühr:

  • Über Antrag möglich, wenn Netto-EK sowie Netto-EK aller im gem. Haushalt lebenden Personen die maßgeblichen Richtsätze nicht überschreiten; Befreiung für sozial schutzbed. Vers./Pensionisten vorgesehen. (Gleich wie bei AZ-Bezug).
  • Richtsätze erhöhen sich um 15%, wenn Vers./Ang., für den ein Leistungsanspruch besteht, an Krankheiten/Gebrechen leidet, durch die besondere Aufwendungen entstehen.

Muss mit Unterlagen (Befunde, Arztbrief, etc.) mit dem Antrag eingebracht werden.

AZ-Richtsätze 2022 § 150 Abs. 1 GSVG davon 115%
Einzelrichtsatz € 1.030,49 € 1.185,06
Ehepaar gem. Haushalt (auch Lebensgemeinschaft) € 1.625,71 € 1.869,57
Erhöhung pro Kind, dessen Netto-EK € 327,29 nicht übersteigt € 159,00 € 182,85
  • Befreiung nur befristet möglich;
    Beginn: Antragsdatum, grundsätzlich für 1 Jahr, evtl. auch kürzer
  • Für Pensionisten (Frauen ab 60 J., Männer ab 65 J.) kann Befristung auf 5 Jahre erteilt werden.
  • Befreiung gilt für alle Leistungen der sozialen KV (Rezeptgeb., KoA, Zuzahlungen, etc.) welche direkt verrechnet werden. (ab 2014 auch Kostenerstattung)
  • Pensionen NETTObetrag für die Beurteilung des Anspruchs auf Rezeptgebührenbefreiung (inkl. alle anrechenbaren Einkünfte (Leibrente, Miete, Kapitaleinkünfte, etc.)
befreiung_von_koa_und_rezeptgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2022/09/21 09:38 von trobiwiki

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki