befreiung_von_koa_und_rezeptgebuehr
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Befreiung von KoA und Rezeptgebühr:
- Über Antrag möglich, wenn Netto-EK sowie Netto-EK aller im gem. Haushalt lebenden Personen die maßgeblichen Richtsätze nicht überschreiten; Befreiung für sozial schutzbed. Vers./Pensionisten vorgesehen. (Gleich wie bei AZ-Bezug).
- Richtsätze erhöhen sich um 15%, wenn Vers./Ang., für den ein Leistungsanspruch besteht, an Krankheiten/Gebrechen leidet, durch die besondere Aufwendungen entstehen.
Muss mit Unterlagen (Befunde, Arztbrief, etc.) mit dem Antrag eingebracht werden.
| AZ-Richtsätze 2022 | § 150 Abs. 1 GSVG | davon 115% |
|---|---|---|
| Einzelrichtsatz | € 1.030,49 | € 1.185,06 |
| Ehepaar gem. Haushalt (auch Lebensgemeinschaft) | € 1.625,71 | € 1.869,57 |
| Erhöhung pro Kind, dessen Netto-EK € 327,29 nicht übersteigt | € 159,00 | € 182,85 |
- Befreiung nur befristet möglich;
Beginn: Antragsdatum, grundsätzlich für 1 Jahr, evtl. auch kürzer
- Für Pensionisten (Frauen ab 60 J., Männer ab 65 J.) kann Befristung auf 5 Jahre erteilt werden.
- Befreiung gilt für alle Leistungen der sozialen KV (Rezeptgeb., KoA, Zuzahlungen, etc.) welche direkt verrechnet werden. (ab 2014 auch Kostenerstattung)
- Pensionen NETTObetrag für die Beurteilung des Anspruchs auf Rezeptgebührenbefreiung (inkl. alle anrechenbaren Einkünfte (Leibrente, Miete, Kapitaleinkünfte, etc.)
befreiung_von_koa_und_rezeptgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2022/09/21 09:38 von trobiwiki