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befreiung_von_koa_laut_satzung

Über Antrag möglich mit Unterlagen (ärztl. Bestätigung, Behindertenpass, Nachweis Rentenbezug)

  • Chemo-/Strahlentherapie
  • Dialysebehandlung
  • Erfolgter Organtransplantation
  • Organspender
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50%
  • Bezieher einer Versehrtenrente von min. 50% (Schwerversehrter)

Beginn der Befreiung: mit Antragsdatum (bei Chemo-/Strahlentherapie, Dialyse: mit Behandlungsbeginn) Gilt auch für mitvers. Angehörige, Befreiung nur für Angehörigen: gilt Befreiung nur für diesen!

Nicht von der Befreiung betroffen sind:

  • Zuzahlungen zu Zahnbehandlungen (Metallgerüst, Verblendmetallkeramikkrone, Kieferorthopädie)
  • Zuzahlungen zu Kur/Reha
  • Aufenthaltskostenbeiträge bei stationären Aufenthalten in der allg. Klasse (Verpflegskostenbeitrag des Krankenhausträgers)
  • Heilbehelfe/Hilfsmittel
  • Antragsformular: GS-120009

REGO (Rezeptgebührenobergrenze)

Seit 2008 eingeführt; im laufenden Jahr dürfen die bezahlten Rezeptgebühren nicht mehr als 2% des Einkommens betragen, bei Überschreitung: automatische Befreiung der Rezeptgebühr für das restl. Kalenderjahr.

  • Notwendig: mindestens 37 Rezeptgebühren
  • Rezeptgebühren für mitversicherte Angehörige werden dem Versicherten zugeordnet.

Einkommen

  • Pensionisten: Jahres-EK ohne SZ; EK des Ehepartners sowie sonstiger im Haushalt lebender Personen werden NICHT berücksichtigt
  • Selbstständige: 12-fache der aktuellen endgültigen mtl. BGRL
  • EK-Untergrenze: 12-fache des AZ-Richtsatzes.

KoA-Deckel

  • Seit 2013; 5% des Jahreseinkommens

Begrenzt werden für Vers. und seine Angehörigen die im jeweiligen KJ angelasteten KoA für die Inanspruchnahme ärztl. Hilfe und ärztl. Hilfe gleichgestellter Leistungen, Aufbrauchsartikel, Behandlung in KH-Ambulanzen, Zahnbehandlung/Zahnersatz (ausgenommen Zuzahlung Kieferregulierungen, Metallgerüsten und Reparaturen an diesen). Befreiung Rezeptgebühren od. KoA ersichtl. Im E-Card System.

befreiung_von_koa_laut_satzung.txt · Zuletzt geändert: 2022/07/07 09:41 von trobiwiki

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