arzt_mit_sondergebuehren
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Arzt mit Sondergebühren
Gesetzliche Grundlagen §49 Abs. 3 Z. 26 ASVG und §2 Abs. 2 FSVG
Sondergebühren
Ärzte sind in den Krankenanstalten berechtigt, von Patienten der Sonderklasse (bzw. deren Versicherung) ein Ärztehonorar zu verlangen. Die Honorare werden von der Krankenanstalt namens und Auftrags der Ärzteschaft eingebracht, die Aufteilung ist einvernehmlich durch die betroffenen Ärzte vorzunehmen. Dabei sind die fachliche Qualifikation sowie die Leistung zu berücksichtigen. Zur genaueren Ausführung der unbestimmten gesetzl. Grundlagen hat die ÄK eine Richtlinie zur Aufteilung der Sondergebühren erlassen.
Steuer- und sozialversicherungsrechtlich stellen Sondergebühren jedenfalls EK aus selbstständiger Arbeit dar!
- DV wird beendet: enden auch Sondergebühren-Bezüge
- Sämtliche Änderungen werden von der Ärztekammer bekannt gegeben
- MFV: Differenzvorschreibung, da SZ nicht in HBGRL
- Notwendige Anmeldung der SVS, da eine Pflichtvers. nach FSVG in PV und UV eintritt
Sozialversicherung
| An- Abmeldung durch | Versicherten mit Vers.-Erklärung (VS-110026) |
|---|---|
| Gesetz | FSVG |
| Pflichtversicherung | PV; UV |
| Dauer der Pflichtversicherung | Monatserster bis Monatsletzten |
| Ausnahmemöglichkeiten | Geringfügigkeit |
| Selbstversicherung 14 a/b | nein |
| Mehrfachversicherung | PV |
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