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Arzt mit Sondergebühren
Gesetzliche Grundlagen §49 Abs. 3 Z. 26 ASVG und §2 Abs. 2 FSVG
Sondergebühren
Ärzte sind in den Krankenanstalten berechtigt, von Patienten der Sonderklasse (bzw. deren Versicherung) ein Ärztehonorar zu verlangen. Die Honorare werden von der Krankenanstalt namens und Auftrags der Ärzteschaft eingebracht, die Aufteilung ist einvernehmlich durch die betroffenen Ärzte vorzunehmen. Dabei sind die fachliche Qualifikation sowie die Leistung zu berücksichtigen. Zur genaueren Ausführung der unbestimmten gesetzl. Grundlagen hat die ÄK eine Richtlinie zur Aufteilung der Sondergebühren erlassen.
Steuer- und sozialversicherungsrechtlich stellen Sondergebühren jedenfalls EK aus selbstständiger Arbeit dar!
- DV wird beendet: enden auch Sondergebühren-Bezüge
- Sämtliche Änderungen werden von der Ärztekammer bekannt gegeben
- MFV: Differenzvorschreibung, da SZ nicht in HBGRL
- Notwendige Anmeldung der SVS, da eine Pflichtvers. nach FSVG in PV und UV eintritt
Sozialversicherung
| An- Abmeldung durch | Versicherten mit Vers.-Erklärung (VS-110026) |
|---|---|
| Gesetz | FSVG |
| Pflichtversicherung | PV; UV |
| Dauer der Pflichtversicherung | Monatserster bis Monatsletzten |
| Ausnahmemöglichkeiten | Geringfügigkeit |
| Selbstversicherung 14 a/b | nein |
| Mehrfachversicherung | PV |
Meldung an SVS über EK aus selbstständiger Tätigkeit, soll jedenfalls erfolgen, bedeutet jedoch nicht, dass Beiträge anfallen. Ärzte deren Jahresbruttogehalt über die HBGRL liegt, werden durch Antrag auf Differenzvorschreibung von der Vers.-Pflicht ausgenommen, es bleibt nur die UV bestehen.
Kleinunternehmerregelung
Wird glaubhaft gemacht, dass die EK aus Sondergebühren die ASVG Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, so kann die Ausnahme von der PV beantragt werden (wenn innerhalb der letzten 60 KM nicht bereits mehr als 12 KM einer Pflichtvers. bei der SVS vorlagen). UV bleibt bestehen.