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Wo und wann erhaltet man den Vordruck S2?

Muss beim Wohnsitz-Krankenversicherungsträger VOR geplanter Behandlung beantragt werden.

  • Die Krankenbehandlung erfolgt in einem Staat der EU, des EWR bzw. in der Schweiz oder einem bilateralen Vertragsstaat. Die Behandlung erfolgt zu den Bedingungen und Rechtsvorschriften des Behandlungsstaates durch Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung (z.B. S2, E 112…). In seltenen Einzelfällen ist eine Kostenübernahme auch für Behandlungen außerhalb Europas möglich.
  • Die Krankenbehandlung ist in Österreich als med. Leistung der gesetzl. KV anerkannt.
  • Die Krankenbehandlung kann in Österreich nicht innerhalb eines Zeitraums durchgeführt werden, der aus medizinischer Sicht vertretbar ist.
  • Der behandelnde Arzt bzw. die jeweilige Behandlungseinrichtung (Krankenhaus) müssen die Behandlung im Ausland für notwendig halten und dem österr. KV-Träger eine schriftliche Begründung mit Diagnose übermitteln. Dabei ist bereits eine konkrete Behandlungseinrichtung anzugeben. Die Entscheidung, ob die Kosten übernommen werden, trifft der medizinische Dienst. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig!
  • Wird die Behandlung genehmigt, erhält der Patient ein Anspruchsformular (E112 bzw. S2), das in allen Staaten der EU, des EWR bzw. in der Schweiz gültig ist. Dieses Formular wird dem jeweiligen Leistungserbringer bzw. jener Einrichtung vorgelegt, wo die Behandlung erfolgt. Als Patient müssen Sie sich selbst um einen Termin für die Behandlung kümmern. In vielen Fällen finden Sie dabei Unterstützung bei Ihrem behandelnden Arzt in Österreich.

So funktioniert die Abrechnung

Der Leistungserbringer/ die Leistungserbringerin bzw. das Krankenhaus im Ausland rechnet mit der jeweils zuständigen ausländischen Krankenkasse die Kosten ab. Die ausländische Krankenkasse schickt die Rechnung für Ihre Behandlung an die ÖGK. Sie müssen sich als Patient oder Patientin um nichts weiter kümmern. Ausgenommen von der Kostenübernahme sind im Behandlungsstaat vorgesehene Kostenbeiträge (z. B. Selbstbehalte, Rezeptgebühren), die Sie vor Ort zahlen müssen. Diese kann die ÖGK nicht zurückerstatten. Sollte eine Direktverrechnung mit der ausländischen Krankenkasse nicht möglich sein, müssen Sie die Kosten vorerst selbst bezahlen. Sie können dann die Rechnung für eine Kostenerstattung einreichen.

Eine Direktverrechnung mit der ausl. Krankenkasse ist nicht möglich, wenn das Krankenhaus mit dem Krankenversicherungsträger keinen Vertrag hat. Ebenso ist eine Direktverrechnung nicht möglich, wenn eine Leistung mit dem ausländischen KV-Träger nicht abgerechnet werden kann (z.B. Privatleistungen, nicht anerkannte Behandlungsmethoden). ACHTUNG: Kostenerstattung wird nicht die vollen Kosten decken. Fremdsprachige Rechnungen müssen übersetzt werden!

Achtung:
Die hier genannten Regelungen gelten nicht für akut notwendige Krankenbehandlungen während eines Urlaubs, einer Dienstreise etc.!
In diesem Fall läuft die Abrechnung entweder über die Europäische Krankenversicherungskarte oder über ein Privatrechnung. Dann kann man beim KV-Träger eine Kostenerstattung beantragen

anspruch_auf_geplante_behanldung_in_eu_ewr-raum_e112_s2.txt · Zuletzt geändert: 2022/06/02 11:42 von trobiwiki

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