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Gemäße §5 Z2 FSVG sind Personen, die aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentl.-rechtl. Oder privatrechtl. DV zu einer öffentl.-rechtl. Körperschaft oder zu einer von solchen Körperschachten verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, von der Pflichtvers. in der PV ausgenommen, wenn ihnen aus ihrem DV die Anwartschaft auf Ruhe- und Vorsorgegenuss zusteht, oder sie aufgrund eines solchen DV einen Ruhegenuss beziehen.

**Muss dem betreffenden Vers. selbst auf Grund seines DV zustehen**

  • Wortlaut §5 Z2 FSVG, wonach die Ausnahme nur dann gegeben ist, wenn aus dem DV die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss besteht. Auch kann der Sinn der Ausnahmeregelung nur darin erblickt werden, dass in derartigen Fällen bereits auf Grund des öffentl.-rechtl. Oder gleichgestellten privatrechtl. DV eine ausreichende Versorgung für den Vers. selbst gewährleistet ist.
  • ListenpunktFür die Beurteilung, ob ein DV im Sinne des §5 Z2 FSVG vorliegt, ist ausschließlich von den entsprechenden landesgesetzl. Vorschriften auszugehen.
Karenzurlaub mit oder ohne Weitergewährung seines Bezuges (aufgrund des Vers.-Falls der Mutterschaft oder aufgrund einer wissenschaftl. Tätigkeit):

bleibt die Ausnahme weiterhin auch während dieses Zeitraumes bestehen, sofern das DV aufgrund dessen die Ausnahme festgestellt wurde, als solches im Rechtssinn nicht beendet wird.
Das gleiche gilt auch für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes nach dem AIVG 1977 ab dem 45. LJ (Qual. N4).

DV zu einem Soz.-Vers.-Träger

ist grundsätzlich auch als DV im Sinne des §5 Z2 FSVG anzusehen, sofern aus diesem DV wg. Zuerkennung der Unkündbarkeit die Anwartschaft auf eine Dienstordnungspension besteht. Das gleiche gilt für eine Dienstordnungspension, die aufgrund eines solchen DV bezogen wird.

Geringfügig Beschäftigte Beamte (ab 01.01.2006)
  • ListenpunktBetrifft nur Gemeinde-/Sprengel-/Kreisärzte, die in ihrem öffentl.-rechtl. DV als Aktive in der Regel sehr niedrig entlohnt werden, aber dessen ungeachtet einen Ruhegenuss zu erwarten haben.
  • ListenpunktSind aus der KV nach B-KUVG ausgeschieden, wenn die BGRL nach dem B-KUVG die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (nicht in allen Bundesländern der Fall). Somit kein KV-Schutz nach B-BKUVG.
  • ListenpunktEnde KV B-KUVG hat in diesem Fall keine Auswirkungen auf die Ausnahme.
  • ListenpunktEs liegt noch immer ein öffentl.-rechtl. DV vor und besteht nach Auskunft der ÄK die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss
  • ListenpunktVoraussetzungen liegen vor, somit keine Einbeziehung in PV
Keine Ausnahme von der Pflichtvers. gem. §5 Z2 FSVG

Bei Vorliegen eines öffentl.-rechtl. Oder privatrechtl. DV zu einem ausländischen DG bzw. des Bezuges eines aufgrund eines solchen DV gewährten Ruhe- oder Vorsorgegenusses.

Werkvertrag beschäftigte Ärzte

Werden Ärzte (Gemeindearzt) nicht im Rahmen eines DV, sondern auf Basis eines Werkvertrages samt Honorarforderung tätig, ist mangels Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen (kein DV) ein AG164 nicht festzustellen.

Verhältnismäßige Kürzung der BGRL nach dem GSVG und FSVG im Rahmen der HBGRL

Nach §7 FSV hat es zu einer verhältnismäßigen Kürzung der BGRL im Rahmen der HBGRL dann zu kommen, wenn ein nach dem FSVG in der PV Pflichtvers. auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtvers. nach GSVG begründet. Zu dieser verhältnismäßigen Kürzung kommt es aber nur dann, wenn tatsächlich nach beiden Gesetzen eine Pflichtversicherung vorliegt. Ist der Freiberufler gem. §5 Z2FSVG von der Pflichtvers. ausgenommen, dann bleiben die BGRL unberücksichtigt und es kommt zu keiner Anwendung des §7 FSVG.

ag164_b-kuvg_pv_fsvg_ag165_kfa_priv_kv_pv_fsvg.txt · Zuletzt geändert: 2022/05/30 10:33 von trobiwiki

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