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Inhaltsverzeichnis
Unterschiedliche Beitragsberechnung für diverse Gruppen
Betriebsführer
Alleinige Betriebsführung: Hier gilt die Beitragsgrundlage zur Gänze entsprechend der jeweiligen Ermittlungsart.
Gemeinsame Betriebsführung mit dem Ehepartner bzw. eingetragenen Partner sowie hauptberufl. Beschäftigung des Ehepartners bzw. eingetragenen Partners
Hier gilt für jeden der beiden die HALBE Betriebsbeitragsgrundlage
Hauptberuflich im Betrieb beschäftigte Wahl-/Stief-/Schwiegerkinder bzw. eingetragener Partner des Kindes
es kommt ein Drittel der Beitragsgrundlage zur Anwendung, sofern diese Person hauptberuflich im Betrieb beschäftigt ist.
Hauptberufliche beschäftigte Kinder, die das 18. LJ noch nicht vollendet haben ist nur die HÄLFTE des Angehörigenbeitrages zu leisten.
Zwischen dem 18. und bis zur Vollendung des 27. LJ wird aus Mitteln des Bundes die BGRL von einem Drittel auf die halbe BGRL aufgestockt (Pensionskonto).
somit effektiv zu zahlen 1/6 der Beitragsgrundlage.
Für Kinder, Wahl-/Stief-/Schwiegerkinder bzw. eingetragene Partner, die im selben Betrieb als Ehegatten hauptberuflich beschäftigt sind, git je ein Sechstel der BGRL
Zwischen dem 18. und bis zur Vollendung des 27 LJ wird aus Mitteln des Bundes die BGRL von 1/6 auf die ein Viertel der BGRL aufgestockt (Pensionskonto)
(Wahl-/Stief-) Eltern, Schwiegereltern, Großeltern
Für diese Personen gilt die halbe Betriebsgrundlage, wenn sie den Betrieb bereits an ein Kind übergeben bzw. zur Bewirtschaftung überlassen haben und hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.
Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land/forstwirtschaftl. Betriebes
Für jeden Miteigentümer ist der anteilite Wert des EHW-Bescheides zu berücksichtigen.
| Beispiel | |
|---|---|
| zwei Eigentümer | |
| A 2/3 Anteil; B 1/3 Anteil | |
| Einheitswert des gemeinsam geführten Betriebes | € 15.000,00 |
| A 2/3 Anteil | € 10.000,00 |
| B 1/3 Anteil | € 5.000,00 |
Führen Ehepartner oder eingetragene Partner einen im Miteigentum stehenden Betrieb auf gemeinsame Rechnug und Gefahr, erfolgt KEINE Teilung des Einheitswertes.
Für jeden ist jeweils die Hälfte der für den Betrieb ermittelten Beitragsgrundlage (=Versicherungswert) heranzuziehen.
| Beispiel | |
|---|---|
| Ehegatten als Miteigentümer | |
| A 2/3 Anteil, B 1/3 Anteil | |
| Einheitswert des gemeinsam geführten Betriebes | € 15.000,00 |
| Versicherungswert des gesamten Betriebes (Wert 2021) | € 2.914,90 |
| Verischerungswert = Beitragsgrundlage je Ehegatten | € 1.457,45 |
Führung des Betriebes durch Gesellschaften bürgerlichen Rechts
In dieser Betriebsform wird als BGRL je Gesellschafter der im Verhältnis der Anzahl der Gesellschafter vorhandene Einheitswert geteilt (d.h. Einheitswert/Anzahl der Köpfe).
| Beitragssatz | ||
|---|---|---|
| Auf Basis der jeweils ermittelten Beitragsgrundlage wird mit dem Beitragssatz der mtl. Beitrag errechnet |
||
| Betriebsführer | Angehörige | |
| Krankenverischerung | 6,8% ¹ | 6,8% ¹ |
| Pensionsversicherung | 17% ² | 17% ² |
| Unfallversicherung | 1,9% | —- |
1 = der Bund übernimmt ab 01.01.2020 0,85% des Krankenversicherungsbeitrags. Dieser beträgt insgesamt 7,65%
2 = der einheitliche Beitragsatz in der Pensionsversicherung beträgt 22,8% - in dieser Höhe wird die Teilgutschfrift auch auf dem Pensionskonto gutgeschrieben.
Die Differenz von 17% auf 22,80% wird durch eine Partnerleistung des Bundes aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten aufgebracht.