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Inhaltsverzeichnis
Künstler
| An- Abmeldung durch | Versicherten mittels Vers.-Erklärung VS-11022; mit Antragsmöglichkeit auf Zuschuss durch KSVF |
|---|---|
| Gesetz | GSVG (2/1/4) |
| Pflichtversicherung | PV, KV, UV (seit 01.01.2000) |
| Dauer der Pflichtversicherung | Tätigkeitsbeginn bis Monatsletzten |
| Ausnahmemöglichkeiten | Unterschreitung der VG |
| Selbstversicherung 14 a/b | nein |
| Mehrfachversicherung | PV, KV |
- Vers.-Erklärung muss gesendet werden (Meldung binnen 1 Monats)
- Opting-In möglich
- Antrag auf Künsterzuschuss möglich (max. € 1.896,00 pro Jahr)
- Zuerst Abdeckung der PV-Beiträge, dann KV
- Künstler kann nicht rückwirkend ruhend melden
- Ruhemeldung bei KSV-F
Antragstellung: K-SVF „Antrag auf Zuschuss“
- EK aus künstlerischer Tätigkeit mind. Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Jahres
- sonst Rückzahlung des KSVF-Zuschusses.
- Summe der EK nicht höher als € 30.930,90/Jahr
- Achtung: Alle Einkünfte (in- und ausländische gem. Einkommensteuergesetz)
- Erhöht sich für jedes Kind, für das FBH gebührt um € 2.855,16 pro Jahr.
- Zuschuss K-SVF im GUI 14 ersichtlich
Infos zu Künstler
| Freier Dienstvertrag | Nicht möglich; entweder - Echter DN nach ASVG - Selbstständiger nach GSVG |
|---|---|
| Alt Künstler | Wenn er auch KV bei SVS haben will, muss er eine Änderung herbeiführen. Bsp. bei KSVF eine Ruhendmeldung (für 1-2 Tage) melden und dann Tätigkeit wieder anmelden, dann PV und KV bei SVS. |
| Künstler + Aufteilung der EK | Können EK auf 3 vorangegangene Jahre aufteilen. - BGRL kann geändert werden - Wenn über VG: Strafzuschlag |
Unterstützungsfond für Künstler in Notlagen
Allgemeines In besonderen berücksichtigungswürdigen Notlagen hat der Fonds die Möglichkeit eine finanzielle Unterstützung in Form von nicht rückzahlbaren Beihilfen (Einmalzahlungen oder wiederkehrende Geldleistungen) zu gewähren.
Beihilfen können (anerkannten) Künstler gewährt werden, die als Künstler
- Selbstständig oder
- Unselbstständig sind oder
- In keiner Erwerbstätigkeit stehen
Ob mit dieser Tätigkeit Einkünfte oder keine Einkünfte erzielt werden, ist ohne Bedeutung.
Beihilfen aus Mitteln des Fonds werden nur dann gewährt, wenn für den entsprechenden Sachverhalt kein Rechtsanspruch auf Beihilfe gegenüber einer Körperschaft des öffentl. Rechts., einer Verwertungsgesellschaft, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution besteht.
Voraussetzungen für die Beihilfengewährung
- Künstlereigenschaft
- Notlage (Beurteilung der wirtschaftl. Und persönl. Lage in den letzten 6 Mon. vor Antragstellung)
- Hauptwohnsitz in Österreich (seit min. 6 Mon. – Ausnahmen möglich)
- Antragstellung innerhalb von 6 Mon. ab Eintritt des Ereignisses (vollständig ausgefülltes Antragsformular des KSVF mit entsprechenden Nachweisen)
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Beihilfe!
Wofür kann die Beihilfe gewährt werden
- Zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei EK-Ausfall wg. schwerer oder lang andauernder Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse
- Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnl. Ereignisses
- Zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (Diabetes)
- Für medizinisch notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen
Genauere Infos: www.ksvf.at