kuenstler
Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Inhaltsverzeichnis
Künstler
| An- Abmeldung durch | Versicherten mittels Vers.-Erklärung VS-11022; mit Antragsmöglichkeit auf Zuschuss durch KSVF |
|---|---|
| Gesetz | GSVG (2/1/4) |
| Pflichtversicherung | PV, KV, UV (seit 01.01.2000) |
| Dauer der Pflichtversicherung | Tätigkeitsbeginn bis Monatsletzten |
| Ausnahmemöglichkeiten | Unterschreitung der VG |
| Selbstversicherung 14 a/b | nein |
| Mehrfachversicherung | PV, KV |
- Vers.-Erklärung muss gesendet werden (Meldung binnen 1 Monats)
- Opting-In möglich
- Antrag auf Künsterzuschuss möglich (max. € 1.896,00 pro Jahr)
- Zuerst Abdeckung der PV-Beiträge, dann KV
- Künstler kann nicht rückwirkend ruhend melden
- Ruhemeldung bei KSV-F
Antragstellung: K-SVF „Antrag auf Zuschuss“
- EK aus künstlerischer Tätigkeit mind. Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Jahres
- sonst Rückzahlung des KSVF-Zuschusses.
- Summe der EK nicht höher als € 30.930,90/Jahr
- Achtung: Alle Einkünfte (in- und ausländische gem. Einkommensteuergesetz)
- Erhöht sich für jedes Kind, für das FBH gebührt um € 2.855,16 pro Jahr.
- Zuschuss K-SVF im GUI 14 ersichtlich
Infos zu Künstler
| Freier Dienstvertrag | Nicht möglich; entweder - Echter DN nach ASVG - Selbstständiger nach GSVG |
|---|---|
| Alt Künstler | Wenn er auch KV bei SVS haben will, muss er eine Änderung herbeiführen. Bsp. bei KSVF eine Ruhendmeldung (für 1-2 Tage) melden und dann Tätigkeit wieder anmelden, dann PV und KV bei SVS. |
| Künstler + Aufteilung der EK | Können EK auf 3 vorangegangene Jahre aufteilen. - BGRL kann geändert werden - Wenn über VG: Strafzuschlag |
kuenstler.1654160692.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/06/02 11:04 von trobiwiki