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Zwischenstaatliche SV / EKVK

  1. Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)

Im EWR-Raum (EU, Schweiz, Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina) gilt grundsätzlich die Rückseite der E-Card, welche den Auslandskrankenschein abgelöst hat, als Nachweis eines KV-Schutzes, sofern ein Gültigkeitsdatum vorhanden ist.
Ist kein Gültigkeitsdatum vorhanden (hinten Sterne) kann der Versicherte eine Ersatzbescheinigung anfordern, welche mit Gültigkeitszeitraum auszustellen ist (Provisorischer Ersatz; EWR-PEB).

Vorversicherungszeit für EKVK:

Vorversicherungszeit Variante 1: innerhalb von 10 Jahren mind. 5 Jahre durchgehend und 180 Tage innerhalb des letzten Jahres; Gültigkeitsdauer der EKVK: 10 Jahre ab Vollendung des 60. LJ, 5 Jahre für Jüngere.

Vorversicherungszeit Variante 2: KV-Anspruchstage innerhalb der letzten 5 Jahre und 180 Tage im letzten Jahr; Gültigkeitsdauer der EKVK: 1 Jahr
Für den Anspruchsnachweis ist die Rückseite der E-Card vorgesehen; keine elektronische Abrechnung, meist wird die EKVK von der Behandlungsstelle kopiert und damit der Anspruch des Versicherten gegenüber des Sozialversicherungsträgers dokumentiert.

  1. Urlaubsbetreuung

Mit 2 weiteren Staaten in Europa (Montenegro und Türkei) gibt es bilaterale zwischenstaatliche Abkommen im Bereich der Krankenversicherung, im Bedarfsfall wird von der SVS ein Urlaubskrankenschein mit begrenzter Dauer (3 Monate) ausgestellt.

ekvk.1654162789.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/06/02 11:39 von trobiwiki

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