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Zwischenstaatliche SV / EKVK
- Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)
Im EWR-Raum (EU, Schweiz, Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina) gilt grundsätzlich die Rückseite der E-Card, welche den Auslandskrankenschein abgelöst hat, als Nachweis eines KV-Schutzes, sofern ein Gültigkeitsdatum vorhanden ist.
Ist kein Gültigkeitsdatum vorhanden (hinten Sterne) kann der Versicherte eine Ersatzbescheinigung anfordern, welche mit Gültigkeitszeitraum auszustellen ist (Provisorischer Ersatz; EWR-PEB).
Vorversicherungszeit für EKVK:
Vorversicherungszeit Variante 1: innerhalb von 10 Jahren mind. 5 Jahre durchgehend und 180 Tage innerhalb des letzten Jahres; Gültigkeitsdauer der EKVK: 10 Jahre ab Vollendung des 60. LJ, 5 Jahre für Jüngere.
Vorversicherungszeit Variante 2: KV-Anspruchstage innerhalb der letzten 5 Jahre
und 180 Tage im letzten Jahr; Gültigkeitsdauer der EKVK: 1 Jahr
Für den Anspruchsnachweis ist die Rückseite der E-Card vorgesehen; keine elektronische Abrechnung, meist wird die EKVK von der Behandlungsstelle kopiert
und damit der Anspruch des Versicherten gegenüber des Sozialversicherungsträgers dokumentiert.
- Urlaubsbetreuung
Mit 2 weiteren Staaten in Europa (Montenegro und Türkei) gibt es bilaterale zwischenstaatliche Abkommen im Bereich der Krankenversicherung, im Bedarfsfall wird von der SVS ein Urlaubskrankenschein mit begrenzter Dauer (3 Monate) ausgestellt.