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beitragsgrundlagen

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Beitragsgrundlagen

vorläufige Beitragsgrundlage

  • Solange für das jeweilige Kalenderjahr kein EStB (Ausgaben vor Abzug der Steuern) vorliegt, wird er Beitrag von einer vorläufigen BGRL errechnet.
  • Liegt ein EStB vom 3. Vorangegangenen Jahr vor: werden die vorgeschriebenen Beiträge in PV und KV hinzugerechnet und zzgl. Inflationsrate. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der versicherungspflichtigen Monate

Berechnung vorl. BGRL

Einkommen+Hinzurechnung × Aktualisierung
Anzahl der versicherungspflichtigen Monate = vorläufige BMGRL


Endgültige BGRL

  • EStB für das Beitragsjahr liegt vor; somit folgt eine endgültige Berechnung
  • EK aus Gewerbebetrieb oder EK aus selbstständiger Tätigkeit und die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV werden hinzugerechnet; geteilt durch die Anzahl der versicherungspflichtigen Monate
  • Beiträge die im Jahr vorläufig bezahlt wurden, werden von der endgültigen BGRL abgezogen.


Berechnung endgültige BGRL

Einkommen lt. ESTB + Hinzurechnung
Anzahl der versicherungspflichtigen Monate
Endgültige BGRL x Beitragssatz KV+PV - geleisteten Beitrag f. KV+PV = Nachbemessung


  • Versicherter kann jederzeit selbst den EStB zu SVS senden und Nachbemesung sofort veranlassen
  • Guthaben werden sofort auf das Beitragskonto gebucht und können über schriftl. Antrag ausbezahlt werden
  • Nachbemessungen: werden 1 Jahr nach der Berechnung fällig und in 4 Teilbeträgen zu der jeweiligen Vorschreibung angelastet
  • Vers. kann jederzeit die Nachbemessung sofort fällig stellen lassen.


Ruhen der Beitragspflicht

  • Für die Dauer des ordentl. oder außerordentl. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruht die Beitragspflicht des Wehrpflichtigen in der Krankenversicherung
  • § 28 GSVG
    (1) für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen (§10).
    (2) Der Bund hat an den Vers.-Träger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gem. §83 des im Präsenz-/Ausbildungsdienst stehenden Vers. in der jeweils gem. §56a Abs. 2 ASVSG geltenden Höhe sowie für jeden Familienangehörigen für den eine Fam.-Vers. abgeschlossen wurde (§10), den Fam.-Beitrag in der bisherigen Höhe zu leisten.
    (3) Die Abs. 1+2 sind auf nach §8 Abs. 1 Z1 lit. E ASVG Teilvers. Nicht anzuwenden

Künstlich Höchst-BGRL = Säumnis-Höchstbeitragsgrundlage

  • Technisch-automatische Beitragsbemessung nicht möglich
  • Versicherter kommt der Aufforderung (620-Aktion) zur Vorlage der notwendigen Unterlagen für die Beitragsbemessung nicht nach

→ Vers. missachtet die Auskunftspflicht gem. § 22 GSVG → Gem. § 27 Abs. 5 GSVG ist in solchen Fällen der Beitrag von der HBGRL zu entrichten.

Vers. kommt nachträglich seiner Auskunftspflicht nach

  • Ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Auskunftspflicht vorzuschreiben gewesen wäre; die Beitragsbemessung wird nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen durchgeführt
  • Beiträge zur SEVO werden, bei Vorliegen einer vorläufigen KHB auch von dieser BGRL berechnet; nach Vorlage der EK-Nachweise erfolgt die Berichtigung – allerdings nur, wenn die Beiträge noch nicht an die Vorsorgekasse überwiesen wurden
  • Leistungen aus der freiwilligen ZV werden bei Vorliegen von KHB von der Mindest-BGRL berechnet; nach Vorlage der EK-Nachweise wird aber die BEGRL herabgesetzt und Kranken bzw. Taggeld nachverrechnet.
  • Vorläufige KHB löst keine Geldleistungsberechtigung aus! Nur SL!
  • Bei Pensionsberechnung wird für die Zeiträume, nach § 27 Abs. 5 GSVG die Anrechnung der HBGRL (ab 01.04.2015)
  • Bei Vorliegen eines Pensionsstichtages kann auch (trotz eigentlicher Versteinerung der KBH) nachträglich eine Berichtigung erfolgen, wenn ein EK-Nachweis erbracht wird.

Einkünfte die nicht berücksichtigt werden (aber im EStB als selbstständiges EK aufscheinen)

  • Die Abzugsbeträge (Sanierungsgewinn, Veräußerungsgewinn)
  • Einkünfte aus einer nicht nach dem GSVG versicherungspfl. Tätigkeit (freie Dienstnehmer nach §4 Abs. 4 ASVG, Erwachsenenbildner an einer von der ÖGK anerkannten Einrichtung)
  • Einkünfte, die aus keiner betrieblichen Tätigkeit stammen (nur „kapitalgebende“ Kommanditisten, atypische stille Geschäftsführer, Folgeprovisionen)


Relevante Einkünfte

beitragsgrundlagen.1650882611.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022/04/25 12:30 von trobiwiki

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