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Veräußerungsgewinn
Werden als Gewinne bezeichnet, die bei gänzlicher oder teilweiser Veräußerung/Aufgabe des Betriebes bzw. bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles erzielt werden.
Die Summe aus versicherungspfl. EK und Hinzurechnungsbeträgen kann um Veräußerungsgewinne vermindert werden, allerdings nur um jenen Betrag, welcher wieder
- dem Sachlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder
- einer GmbH, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist
zugeführt wurde.
Veräußerungsgewinne sind vom Versicherten mit entsprechenden Nachweisen zu melden!
Wurde die betriebl. Tätigkeit beendet (und es liegt sonst keine andere Erwerbstätigkeit vor) und der Veräußerungsgewinn auf das Beendigungsjahr und die 2 darauffolgenden KJ verteilt, kann somit nur im Beendigungsjahr das im EStB ausgewiesene Drittel des Veräußerungsgewinns zur Bildung der BGRL herangezogen werden. In den Folgejahren ist mangels Erwerbstätigkeit keine Pflichtversicherung mehr festzustellen, sodass die VG-Drittel sich nicht mehr auf eine BGRL auswirken.