erfolgt der einsatz einer Hilfskraft, setzt die Auszahlung der Teilbeträge immer die Bestätiung des Einsatzes einer hilfskraft während der vergangenen Teilzeiträume und somit eine wiederholte Antragstellung voraus.
Darüber hinaus kann auf gesonderten Antrag eine Auszahlung in kürzeren, vier Wochen nicht unterschreitenden Intervallen erfolgen. Für diesen Antrag gibt es kein Formular, er kann formlus auch via E-Mail, jedoch IMMEr mit einer Begründung (finazielle Situation, etc.) gestellt werden.
Sollte eine Hilfskraft eingesetzt werden, ist jedoch auch hier für jeden gewünschten Auszahlungszeitraum ein gesonderter Antrag mit Bestätigung des Einsatzes einer hilfskraft bis zum jeweiligen Antragsdatum erforderlich.
Primäre Zielgruppe für die kürzeren Auszahlungsabstände sind allerdings Selbstständige mit NB-Wochengeld
Innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitraum (8 Wochen vor der Geburt) für den Wochengeld gebührt hätte, kann ein Antrag auf Auszahlung des Wochengeldes gestellt werden.
Wochengeld gebührt ab dessen Beginn Evtl. auch Anspruch auf ULEI; es muss eine Krankmeldung mit entsprechendem Formular übermittelt werden; zusätzl. Fragebogen zum Berufsbild erforderlich; Einzelfallprüfung!!! In Fällen von NB-Wochengeld gebührt die ULEI nur für die Dauer der Ausleistungspflicht (längstens 13 Wochen ab Ende der Pflichtversicherung)
Vorliegen von mind. 6 Mon. (vor Beginn des Mutterschutzes; taggenaue Prüfung) kann das Ruhen der Tätigkeit während des Mutterschutzes gemeldet werden Gewerbetreibende: Ruhendmeldung bei WKO (keine eigene Meldeschiene); Beginn des Ruhens frühestens ab dem 2. Tag des Monats vor Beginn des Anspruchzeitraumes auf Wochengeld; Neue Selbstständige: Unterbrechung der Tätigkeit wird mit dem Formular „Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund Mutterschutzes“ gemeldet; frühestens ab Tag des Einlangens, KEINE rückwirkende Meldung möglich!
1. Tag des Monats, in dem die Wochengeldrahmenzeit beginnt
1. Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit wiederaufgenommen wird ACHTUNG: wird ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtvers. gestellt bzw. rechtzeitig eine Meldung unter der VG veranlasst, erfolgt das Ende Tag genau, die jeweilige Ausnahme schließt direkt daran an.
Während Unterbrechung/NB-Wochengeld sind keine Beiträge zu leisten, der KV-Schutz besteht weiterhin! Wenn nach NB-Wochengeld keine Wiederbetriebsmeldung erstattet wird, wird aus NB-Mutterschutz ein normaler NB – Ende Pflichtvers. auch in KV!
Ausnahme beginnt mit dem auf den Beginn des KBG-Bezuges folgenden Monatsersten; bestand davor NB-Wochengeld so schließt sie direkt daran an.
Neue Selbstständige: Im Anschluss an den Bezug Wochengeld; Meldung unter VG möglich, sofern diese im ganzen Kalenderjahr nicht überschritten wird! KEINE Aliquotierung!!! Unterschreitungsmeldung: spätestens im Monat nach dem Ende des Mutterschutzes muss dieser einlagen!