Wenn in den 12 Mon. vor Ausscheiden aus GSVG oder BSVG KV mind. 26 Wochen oder unmittelbar vorher mind. 6 Wo. pflichtkrankenversichert war
Beginn KV schließt zeitl. Unmittelbar an das Ende der Pflichtvers. an (außer bei bescheidmäßiger Erledigung)