In folgenden Fällen kann die SVS die Zinsen ganz oder teilweise nachsehen
Für eine Herabsetzung/Nachsicht der VZ muss ein Antrag gestellt werden, dann werden die Voraussetzungen geprüft. Ein Rechtsanspruch auf Nachsicht/Herabsetzung der VZ besteht nicht!
Wird anhand der aktuellen EK-Verhältnisse geprüft (vom Vers. und mit ihm im gem. Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Pers.)
Andere Verbindlichkeiten übersteigen das EK, ist von einer Gefährdung der wirtschaftl. Verhältnisse auszugehen ist jedoch immer zu prüfen (Einzelfallentscheidung)
Wenn Beiträge der letzten Quartale rechtzeitig (bis zum Ende der o.g. Einzahlungsfrist) bezahlt wurden und die Zahlung ausnahmsweise nach Ablauf der Einzahlungsfrist eingelangt ist.
Fälligkeit der Vorschreibung = Ende 2. Monat im Quartal Keine Zahlung T.a. Mahnung autom. Anlastung von € 1,00 Mahngebühr Keine Zahlung T.a. Einleitung der Fahrnisexekution, autom. Anlastung der EX-Gebühren
EX-Grenze: € 60,00
Über die Summe aus EX-Saldo und Abschreibesaldo kann Exekution geführt werden Bei EX-Salden benötigt man immer eine EX-Frist!
Die im GUI 55 angeführten FAHRNIS-Exekutionen sowie Kombiexen für den in der Rückstandssumme (nach Nachverrechnung v. Zinsen zum jew. Verfahren) nicht höher sein, als die im GUI8 angeführte Summe aus EX/+Abschreibesaldo
Die im GUI 55 angeführten FORDERUNGS-/GEHALTSEX sowie AUFRECHNUNGEN müssen in Summe nicht mit EX/+Abschreibesaldo übereinstimmen. Es können über den gl. Rückstand mehrere Verfahren laufen.
Die im GUI 55 angeführten AUSLANDSEX dürfen in der Summe (nach Nachverrechnung von Zinsen zum jeweiligen Verfahren) nicht höher sein, als die im GUI 8 angeführte Summe aus EX/+Abschreibesaldo
Ein EX-Saldo im GUI 8 bedeutet nicht unbedingt, dass auch ein EX-Verfahren beim Gericht eingeleitet wurde. Durch setzen eines RAL (GUI 36) geht der Rückstand zwar in den EX-Saldo, wird allerdings durch die Technik ein automatischer EX-Antrag ans Gericht unterdrückt und stattdessen ein Akteneinlageblatt (=RAL) produziert versendet die LST
In regelmäßigen Abständen – etwa alle 18 Mon. – werden die mit erfolgloser Exekution und automatischer Abschreibung abgeschriebenen Salden mit Mahnschreiben gemahnt, um eine Verjährung von Beiträgen gem. § 40 Abs. 2 GSVG zu verhindern.
Mahngrenze: € 40,00
Sondermahnungen erfolgen nicht, wenn
Ersichtlich im GUI 10 wird das einzelne Verfahren angezeigt.