Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß §25a, die gem. Abs. 6 zum Stichtag (§113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gem. Abs.2. Das heißt, dass zum Pensionsstichtag noch vorl. BGRL zu endgültigen BGRL werden und auch der EStB des Beitragsjahres zu keiner Nachbemessung führt – die vorl. BGRL werden „versteinert“. Die vorl. BGRL ist zu versteinern, wenn entweder die Rechtskraft des EStB (1 Mon. nach Bescheid Erstellung) erst nach dem Pensionsstichtag eingetreten ist oder der EStB erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVS vorgelegt wird. Liegen die Daten vor oder am Pensionsstichtag vor, so kommt es noch zu einer Nachbemessung. Pensionist kann vor oder am Stichtag schriftl. EStB vorlegen (Rechtsmittelverzicht)
Ab dem Pensionsantritt bleibt die vorl. BGRL bestehen bzw. erfolgt bei Vorliegen des EStB eine Nachbemessung der Beiträge.