Bei der Bildung der BGRL werden zugepachtete Flächen durch Hinzurechnung des der Pachtfläche entsprechenden EHW berücksichigt. Fläche von einem auf- oder absteigender Linie verwandten Angehörigen zugepachtet wird, erfolgt eine Anrechnung dieser Pachtfläche zur GÄNZE.(3/3) Das selbige gilgt für Pachtverhältnisse einer fremden Person, wenn für das Pachtverhältnis keine Gegenleitung verlangt wird (Pachtzins, Zaunerhaltung, etc.) Bei Pachtverhältnis mit Gegenleistung erfolgt Anrechnung der Pachtflächen zu 2/3. Beim Verpächter erolgt der Abzug der verpachtenden Fläche in Höhe des jeweiligen EHW