Ehegatte, eingetr. Partner, Lebensgefährte
Das bedeutet, dass das Kind im gem. Haushalt mit dem jeweiligen Elternteil (oder beiden) lebt oder gelebt hat. Eine gleichzeitige Berufsausübung eines oder beider erziehenden Elternteile schließt die Kindererziehung nicht aus. (Zeitraum bis zum 18. LJ des Kindes) Kindererziehungszeiten sind beim selben und auch bei versch. Kindern zusammenzurechnen.
außerhalb der Hausgemeinschaft befindet.
Wenn Voraussetzungen wegfallen, hat Vers. Meldepflicht!
KV-Leistungen für mitversicherte Angehörige: entweder zu Beginn der Pflicht-/Weitervers. Bzw. späteren Entstehen des Angehörigenverhältnisses. Versicherte meldet Angehörigen erst später: Zugang (bei Voraussetzungen) ist rückwirkend durchzuführen. Leistungen können ggf. rückwirkend, innerhalb von 2 Jahren erbracht werden.
(grundsätzlich erfolgt Abgleich mit FBH-Datenbank; laufende FBH = aufrechte KV)
Infoschreiben an Vers.: September und nochmals in November, wenn keine Rückmeldung = Ende Mitvers. Zum 01.12.
Als Nachweis der Erwerbslosigkeit genügt die schriftliche Erklärung des Versicherten
<color #ed1c24>ACHTUNG LW-Bereich:</color> Hier ist für die Mitversicherung das DLZ e-Card Angehörigenführung zuständig