Bei Wegfall der Voraussetzungen (eigene Pflichtversicherung, Scheidung) Kinder und Enkel bis zum vollendeten 18. LJ – bei Schul-/Berufsausbildung od. Studium mit Nachweisen bis zum 27. LJ
Angehörige müssen
Für den Ehepartner, eingetr. Partner und Lebensgefährten muss für den KV-Schutz grundsätzlich ein mtl. Zusatzbetrag in Höhe von 3,4% der BGRL des Vers. gezahlt werden.
Beitragsfreie Mitversicherung bis zur Vollendung des 18. LJ Kinder, bei unehel. Muss die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder Urteil festgestellt werden (nur bei männl. Vers.) Wahlkinder Pflegekinder (unentgeltliche Pflege oder das Pflegschaftsverhältnis beruht auf einer behördl. Bewilligung) Stiefkinder und Enkel (bei ständiger Hausgemeinschaft mit dem Vers.)
Für Pflichtversicherte, mitversicherte Fam.-Angehörige und Angehörige besteht über das Ende der Versicherung hinaus ein Anspruch auf Pflichtleistungen aus dem Vers.-Fall der Krankheit längstens durch 13 Wochen, wenn der Vers.-Fall vor dem Ende der Vers. eingetreten ist, sofern kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen einer gesetzl. KV bzw. KV-Fürsorgeeinrichtung eines öffentl.-rechtl. DG gegeben ist.