MFV = vorliegen mehrerer Pflichtversicherungen nach einem oder nach mehreren Gesetzen Gesetz: §35b Abs. 1, 2 GSVG
Innerhalb eines KJ gleichzeitig oder hintereinander mehrere vers.-pflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden. Man muss grundsätzlich für jede Versicherung PV-Beiträge einbezahlen (keine Ausnahme möglich)
Positive Auswirkung auf Pens., da alle EK aus allen Erwerbstätigkeiten berücksichtigt werden. (Höhere Bemessungsgrundlage)