Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten - lt. Anlage 2 zum BSVG
1 = Einheitswertbetrieb (Flächenbetrieb) 2 = Einkünfte aus Vermarktung von eigener Urproduktion gelten weiterhin als "beitragsfrei"! 3 = Freibetrag bis € 3.700,- (gem. Freibetrag für "Direktvermarktung", "Mostbuschenschank", und Ausschank im Rahmen einer Almbewirtschaftung - eig. Freibetrag für Privatzimmervermietung), sofern die Beitragsgrundlagenermittlung durch die "Pauschal-Anrechnung" erfolgt.