* GmbH mit Gewerbe + 25% beteiligt * geschäftsführender Gesellschafter im FB eingetragen * handelsrechtl. Geschäftsführer ist daher bei SVS pflichtvers.
GmbH entsteht durch
Auszug aus dem FB und Gesellschaftsvertrag
Keine Gewerbeberechtigung
Gewerberechtl. Geschäftsführer Muss mind. 20 Std. beschäftigt sein, ist dann ASVG vers., wird von ÖGK geprüft!
Nicht für SVS relevant
Gewinnausschüttung: keine Auswirkung
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Ist der Zeitpunkt des Antrages auf Löschung des Geschäftsführers im FB; Ende immer Monatsletzter
GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Entgelt mit einer Beteiligung bis zu 25% ist entweder angestellt (geringf. Mögl.) Einkommen ist nicht relevant; ansonsten GSVG pflichtvers.
Ist in dieser Tätigkeit angestellt, außer er hat mehr als 25% (wird von ÖGK geprüft, oft bis zu 49% möglich), ansonsten ist er ein „neuer Selbstständiger“
Kann durch seine Anteile den Beschluss verhindern; er verfügt über eine sogenannte Sperrminorität Die Sperrminorität bezeichnet jenen Teil eines Unternehmens, der durch seine Minderheitenrechte bei Abstimmungen Beschlüsse verhindern kann. Voraussetzung dafür ist die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit bei einem Abstimmungsverfahren, welche für wichtige Entscheidungen innerhalb eines Unternehmens vorgesehen ist.
Ende der Pflichtversicherung (Monatsletzter nach der notariellen Beglaubigung des Vertrages, mit dem die Anteile abgetreten werden.
SVS pflichtversichert; KV hat keine Auswirkungen auf ärztl. Tätigkeit
GmbH: Gewerbe abgemeldet = 2/1/4 Anmeldung möglich
2/1/4
AG 46 möglich
Nicht relevant für SVS §25 Abs. 2 GSVG
Neuer Selbstständiger
Nicht SV-Pflichtig nach §29 EstG Grundsätzlich dürfen diese bei SVS nicht aufscheinen, wenn doch, dann Fehler im ESTB → an STB oder Finanzamt verweisen
—- Gewerbeschein abmelden: FB egal, wenn kein EK und keine Bezüge, dann Mindst-BGRL bis zum Ende Gewerbe
Jeder angestellter GF ist nicht bei SVS versichert, auch bei Geringfügigkeit
Für alle neuen Gewerbeanmeldungen zwingend auszufüllen
Auch dann Sozialversicherungspflichtig!
Geschäftsführender Gesellschafter der Komplementär-GmbH unterliegt KV und PV nach GSVG, wenn Mitglieder der Kammer