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ausnahme_aus_der_pflichtversicherung_ag_540_altersbefreiung_pv
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ausnahme_aus_der_pflichtversicherung_ag_540_altersbefreiung_pv
AG 450 Altersbefreiung
Personen die am 01.01.1998 das 50. LJ vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtvers. in einer gesetzl. PV erworben haben sind (gem. §273 Abs. 7 GSVG) auf Antrag von der Pflichtversicherung in der PV zu befreien
Antrag war lt. Gesetz binnen 1 Jahres ab Verständigung zu stellen (bis 31.12.2001)
Befreiung galt/gilt rückwirkend ab 01.01.1998 für jene Zeiten, in denen die Antragssteller nach § 2/1/4 GSVG pflichtvers. waren.
Befreiung von der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (§359 Abs. 3 GSVG)
Ab 01.01.2016 über Antrag für folgende Personen möglich:
Ab diesem Zeitpunkt wegen Wegfall der hohen VG erstmalig in die Pflichtvers. gem. § 2/1/4 GSVG einzubeziehen sind (Tätigkeit wird weiterhin ausgeübt) und
Am 01.01.2016 das 50. LJ vollendet haben und
Noch nicht 180 Beitragsmonate einer gesetzl. PV erworben haben.
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