Das DLZ AGH wurde bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingerichtet und hat gemäß §67b Abs. 6 ASVG eine Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) zu führen sowie die kostenlose Einsicht in diese auf elektr. Weg zu ermöglichen.
Wenn und solange der Auftragnehmer auf der HFU-Liste steht oder wenn der Auftraggeber den Haftungsbetrag bezahlt
Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen, Liste kann beim DLZ AGH schriftlich beantrag werden (oder im Internet: www.sozialversicherung.at Dienstgeber/AGH
§ 67a bis 67e ASVG
AGH-Guthaben auch mit fälligen Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) und mit fälligen Abgabeforderungen des Bundes zu verrechnen sind. Keine Zustimmung seitens des DG notwendig Folgende Reihenfolge: