Muss beim Wohnsitz-Krankenversicherungsträger VOR geplanter Behandlung beantragt werden.
Der Leistungserbringer/ die Leistungserbringerin bzw. das Krankenhaus im Ausland rechnet mit der jeweils zuständigen ausländischen Krankenkasse die Kosten ab. Die ausländische Krankenkasse schickt die Rechnung für Ihre Behandlung an die ÖGK. Sie müssen sich als Patient oder Patientin um nichts weiter kümmern. Ausgenommen von der Kostenübernahme sind im Behandlungsstaat vorgesehene Kostenbeiträge (z. B. Selbstbehalte, Rezeptgebühren), die Sie vor Ort zahlen müssen. Diese kann die ÖGK nicht zurückerstatten. Sollte eine Direktverrechnung mit der ausländischen Krankenkasse nicht möglich sein, müssen Sie die Kosten vorerst selbst bezahlen. Sie können dann die Rechnung für eine Kostenerstattung einreichen.
Eine Direktverrechnung mit der ausl. Krankenkasse ist nicht möglich, wenn das Krankenhaus mit dem Krankenversicherungsträger keinen Vertrag hat. Ebenso ist eine Direktverrechnung nicht möglich, wenn eine Leistung mit dem ausländischen KV-Träger nicht abgerechnet werden kann (z.B. Privatleistungen, nicht anerkannte Behandlungsmethoden). ACHTUNG: Kostenerstattung wird nicht die vollen Kosten decken. Fremdsprachige Rechnungen müssen übersetzt werden!
<WRAP center round important 60%> Achtung: Die hier genannten Regelungen gelten nicht für akut notwendige Krankenbehandlungen während eines Urlaubs, einer Dienstreise etc.! In diesem Fall läuft die Abrechnung entweder über die Europäische Krankenversicherungskarte oder über ein Privatrechnung. Dann kann man beim KV-Träger eine Kostenerstattung beantragen </WRAP>