beitragsgrundlagen
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| - | ===== Beitragsgrundlagen ==== | + | ===== Beitragsgrundlagen ===== |
| - | [[Infos zu BGRL]]\\ | + | |
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| ==== vorläufige Beitragsgrundlage ==== | ==== vorläufige Beitragsgrundlage ==== | ||
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| * Solange für das jeweilige Kalenderjahr kein EStB (Ausgaben vor Abzug der Steuern) vorliegt, wird er Beitrag von einer vorläufigen BGRL errechnet. | * Solange für das jeweilige Kalenderjahr kein EStB (Ausgaben vor Abzug der Steuern) vorliegt, wird er Beitrag von einer vorläufigen BGRL errechnet. | ||
| * Liegt ein EStB vom 3. Vorangegangenen Jahr vor: werden die vorgeschriebenen Beiträge in PV und KV hinzugerechnet und zzgl. Inflationsrate. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der versicherungspflichtigen Monate | * Liegt ein EStB vom 3. Vorangegangenen Jahr vor: werden die vorgeschriebenen Beiträge in PV und KV hinzugerechnet und zzgl. Inflationsrate. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der versicherungspflichtigen Monate | ||
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| ==== Berechnung vorl. BGRL ==== | ==== Berechnung vorl. BGRL ==== | ||
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| - | Anzahl der versicherungspflichtigen Monate | + | |
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| ==== Endgültige BGRL ==== | ==== Endgültige BGRL ==== | ||
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| * EK aus Gewerbebetrieb oder EK aus selbstständiger Tätigkeit und die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV werden hinzugerechnet; | * EK aus Gewerbebetrieb oder EK aus selbstständiger Tätigkeit und die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur PV und KV werden hinzugerechnet; | ||
| * Beiträge die im Jahr vorläufig bezahlt wurden, werden von der endgültigen BGRL abgezogen. | * Beiträge die im Jahr vorläufig bezahlt wurden, werden von der endgültigen BGRL abgezogen. | ||
| - | \\ | + | |
| ==== Berechnung endgültige BGRL ==== | ==== Berechnung endgültige BGRL ==== | ||
| - | <WRAP center round info 60%> | + | |
| - | **__Einkommen lt. ESTB + Hinzurechnung__**\\ **Anzahl der versicherungspflichtigen Monate**\\ | + | <WRAP center round info 60%> **__Einkommen lt. ESTB + Hinzurechnung__ ** \\ **Anzahl der versicherungspflichtigen Monate** \\ **Endgültige BGRL x Beitragssatz KV+PV - geleisteten Beitrag f. KV+PV = Nachbemessung** |
| - | **Endgültige BGRL x Beitragssatz KV+PV - geleisteten Beitrag f. KV+PV = Nachbemessung** | + | |
| - | </ | + | * Versicherter kann jederzeit selbst den EStB zu SVS senden und Nachbemesung sofort veranlassen |
| - | \\ | + | * Guthaben werden sofort auf das Beitragskonto gebucht und können über schriftl. Antrag ausbezahlt werden |
| - | * Versicherter kann jederzeit selbst den EStB zu SVS senden und Nachbemesung sofort veranlassen | + | |
| - | * Guthaben werden sofort auf das Beitragskonto gebucht und können über schriftl. Antrag ausbezahlt werden | + | |
| * Nachbemessungen: | * Nachbemessungen: | ||
| * Vers. kann jederzeit die Nachbemessung sofort fällig stellen lassen. | * Vers. kann jederzeit die Nachbemessung sofort fällig stellen lassen. | ||
| - | \\ | ||
| ==== Herab- und Hinaufsetzung der vorl. BGRL ==== | ==== Herab- und Hinaufsetzung der vorl. BGRL ==== | ||
| - | Grundsätzlich wird für die Berechnung der vorl. BGRL die Einkünfte aus EStB des drittvorangegangenen KJ herangezogen. | ||
| - | Ist die endgültige BGRL im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger oder höher als die vorläufige BGRL, kann eine Herabsetzung/ | ||
| - | Dafür muss der Vers. eine vorl. Einkommensprognose für das laufende Jahr abgeben. | ||
| - | === Beachte | + | Grundsätzlich wird für die Berechnung der vorl. BGRL die Einkünfte aus EStB des drittvorangegangenen KJ herangezogen. Ist die endgültige BGRL im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger oder höher als die vorläufige BGRL, kann eine Herabsetzung/ |
| + | |||
| + | **Beachte** | ||
| * Nur bis zur jeweiligen geltenden Mindest-BGRL möglich | * Nur bis zur jeweiligen geltenden Mindest-BGRL möglich | ||
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| * Die Beiträge zur SEVO können nur für jene Zeiträume im lfd. KJ herabgesetzt werden, die noch nicht an die Vorsorgekasse überwiesen wurden. | * Die Beiträge zur SEVO können nur für jene Zeiträume im lfd. KJ herabgesetzt werden, die noch nicht an die Vorsorgekasse überwiesen wurden. | ||
| - | === Antragsstellung | + | **Antragsstellung** |
| * Formlos möglich – auch telefonisch (außer ab dem 57. LJ, dann schriftlich – entweder von Versicherten oder vom STB) | * Formlos möglich – auch telefonisch (außer ab dem 57. LJ, dann schriftlich – entweder von Versicherten oder vom STB) | ||
| - | * **ACHTUNG: | + | * **ACHTUNG: |
| - | + | * **ANZ: | |
| - | * **ANZ:** Pflichtvers. beginnt per 01.11.; erste Vorschreibung im 1. Qu., dann ist die Herabsetzung für das laufende und das vergangene Jahr möglich. | + | |
| - | + | ||
| ==== Ruhen der Beitragspflicht ==== | ==== Ruhen der Beitragspflicht ==== | ||
| * Für die Dauer des ordentl. oder außerordentl. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruht die Beitragspflicht des Wehrpflichtigen in der Krankenversicherung | * Für die Dauer des ordentl. oder außerordentl. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ruht die Beitragspflicht des Wehrpflichtigen in der Krankenversicherung | ||
| - | * § 28 GSVG\\ (1) für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen (§10).\\ (2) Der Bund hat an den Vers.-Träger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gem. §83 des im Präsenz-/ | + | * § 28 GSVG \\ (1) für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen (§10). \\ (2) Der Bund hat an den Vers.-Träger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gem. §83 des im Präsenz-/ |
| ==== Künstlich Höchst-BGRL = Säumnis-Höchstbeitragsgrundlage ==== | ==== Künstlich Höchst-BGRL = Säumnis-Höchstbeitragsgrundlage ==== | ||
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| * Technisch-automatische Beitragsbemessung nicht möglich | * Technisch-automatische Beitragsbemessung nicht möglich | ||
| * Versicherter kommt der Aufforderung (620-Aktion) zur Vorlage der notwendigen Unterlagen für die Beitragsbemessung nicht nach | * Versicherter kommt der Aufforderung (620-Aktion) zur Vorlage der notwendigen Unterlagen für die Beitragsbemessung nicht nach | ||
| - | → Vers. missachtet die Auskunftspflicht gem. § 22 GSVG | + | |
| - | → Gem. § 27 Abs. 5 GSVG ist in solchen Fällen der Beitrag von der HBGRL zu entrichten. | + | → Vers. missachtet die Auskunftspflicht gem. § 22 GSVG → Gem. § 27 Abs. 5 GSVG ist in solchen Fällen der Beitrag von der HBGRL zu entrichten. |
| ==== Vers. kommt nachträglich seiner Auskunftspflicht nach ==== | ==== Vers. kommt nachträglich seiner Auskunftspflicht nach ==== | ||
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| ==== Einkünfte die nicht berücksichtigt werden (aber im EStB als selbstständiges EK aufscheinen) ==== | ==== Einkünfte die nicht berücksichtigt werden (aber im EStB als selbstständiges EK aufscheinen) ==== | ||
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| * Die Abzugsbeträge (Sanierungsgewinn, | * Die Abzugsbeträge (Sanierungsgewinn, | ||
| * Einkünfte aus einer nicht nach dem GSVG versicherungspfl. Tätigkeit (freie Dienstnehmer nach §4 Abs. 4 ASVG, Erwachsenenbildner an einer von der ÖGK anerkannten Einrichtung) | * Einkünfte aus einer nicht nach dem GSVG versicherungspfl. Tätigkeit (freie Dienstnehmer nach §4 Abs. 4 ASVG, Erwachsenenbildner an einer von der ÖGK anerkannten Einrichtung) | ||
| * Einkünfte, die aus keiner betrieblichen Tätigkeit stammen (nur „kapitalgebende“ Kommanditisten, | * Einkünfte, die aus keiner betrieblichen Tätigkeit stammen (nur „kapitalgebende“ Kommanditisten, | ||
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| ==== Relevante Einkünfte ==== | ==== Relevante Einkünfte ==== | ||
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| - | ^ Kennzahl | ||
| - | ^ 320 | **Summe der EK aus selbstständiger Arbeit;** \\ handelt es sich ganz oder teilweise um ausländisches EK, für das Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, \\ ist dies zusätzlich mit der Kennzahl „395“ ersichtlich | ||
| - | ^ 330 | **Summe der EK aus Gewerbebetrieb; | ||
| - | ^ 359 | **EK aus nicht selbstständiger Arbeit;**\\ Die im In- und Ausland erzielt werden können und in Österreich nicht lohnsteuerpflichtig sind \\ (Grenzgänger oder bei Pers., die in einem DV zu einer ausl. Firma stehen, die keinen Betriebssitz im Inland hat. | | ||
| - | ^ 369\\ (früher 368) | **EK aus Kapitalvermögen**\\ In dieser EK-Art ist die Gewinnausschüttung als Gesellschafter einer GmbH enthalten, sofern diese überhaupt \\ aus steuerrechtl. Überlegungen im EStB angeführt wird. (Die EK-Arzt 368 bleibt aufrecht, weil lt. Einer \\ durchgeführten Auswertung unter dieser Kennzahl nach wie vor EK aus Kapitalvermögen übermittelt werden, \\ obwohl diese Kennzahl in den aktuellen ESt-Erklärungen nicht mehr aufscheint.) | ||
| - | ^ 395 | **Ausländische EK aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb; | ||
| - | ^ 440 | **Progressionseinkünfte**\\ Auch hier evtl. ausländische EK aus selbstständiger Tätigkeit als auch abhängiger Beschäftigung aufscheinen.\\ Im Gegensatz zur Konstellation der EK-Art 395 darf dieses EK in Österreich aber nicht versteuert werden \\ (max. Progressionsvorbehalt), | ||
| - | ^ 492 | **BSVG beitragsbegründend**\\ EK, die in den EK aus Gewerbebetrieb beinhaltet sind und die sich im BSVG beitragserhöhend auswirken. \\ Sollten daher derartige EK im EStB aufscheinen, | ||
| - | ^ 786 | **Ausländische Einkünfte**\\ Sind nicht für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen | ||
| + | ^Kennzahl | ||
| + | ^ 320 |**Summe der EK aus selbstständiger Arbeit;** \\ handelt es sich ganz oder teilweise um ausländisches EK, für das Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, \\ ist dies zusätzlich mit der Kennzahl „395“ ersichtlich | ||
| + | ^ 330 |**Summe der EK aus Gewerbebetrieb; | ||
| + | ^ 359 |**EK aus nicht selbstständiger Arbeit;** \\ Die im In- und Ausland erzielt werden können und in Österreich nicht lohnsteuerpflichtig sind \\ (Grenzgänger oder bei Pers., die in einem DV zu einer ausl. Firma stehen, die keinen Betriebssitz im Inland hat. | | ||
| + | ^ 369 \\ (früher 368) |**EK aus Kapitalvermögen** \\ In dieser EK-Art ist die Gewinnausschüttung als Gesellschafter einer GmbH enthalten, sofern diese überhaupt \\ aus steuerrechtl. Überlegungen im EStB angeführt wird. (Die EK-Arzt 368 bleibt aufrecht, weil lt. Einer \\ durchgeführten Auswertung unter dieser Kennzahl nach wie vor EK aus Kapitalvermögen übermittelt werden, \\ obwohl diese Kennzahl in den aktuellen ESt-Erklärungen nicht mehr aufscheint.) | ||
| + | ^ 395 |**Ausländische EK aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb; | ||
| + | ^ 440 |**Progressionseinkünfte** \\ Auch hier evtl. ausländische EK aus selbstständiger Tätigkeit als auch abhängiger Beschäftigung aufscheinen. \\ Im Gegensatz zur Konstellation der EK-Art 395 darf dieses EK in Österreich aber nicht versteuert werden \\ (max. Progressionsvorbehalt), | ||
| + | ^ 492 |**BSVG beitragsbegründend** \\ EK, die in den EK aus Gewerbebetrieb beinhaltet sind und die sich im BSVG beitragserhöhend auswirken. \\ Sollten daher derartige EK im EStB aufscheinen, | ||
| + | ^ 786 |**Ausländische Einkünfte** \\ Sind nicht für die Beitragsbemessung zu berücksichtigen | ||
| + | ==== Halbierung der PV-Beiträge ==== | ||
| + | Arbeiten selbstständig Erwerbstätige über das Regelpensionsalter inaus, wird unter bestimmten Voraussetzungen für längstens 3 Jahre nur die halbe PV-Beiträge vorgeschrieben, | ||
| + | Alle Pensionen sind gemeint - auch Ruhegenuss bei den Beamten, ausländische Pens. auch. | ||
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