Werden 2 oder mehr Erwerbstätigkeiten in 2 oder mehr EU-/EWR-Staaten bzw. der Schweiz ausgeübt, ist die Rechstzuständigkeit EINES Staates für die Sozialversicherung festzustellen, um MFV zu vermeiden. Grundlagen sind die Verordnungen (EG 883/2004 sowie 987/2009). Die Zuordnung trifft immer der Wohnsitzstaat, sie wird mit der Bescheinigung PDA1 bestätigt. (liegt die Zuständigkeit nicht beim Wohnsitzstaat, so stellt dieser ein vorl. PDA1 aus, das vom zuständigen Träger des versicherungszuständigen Staates endgültig gemacht wird)
| Rangordnung | Internationale Regelungen mit |
|---|---|
| 1. europäisches Sozialversicherungsgesetz 2. Bilaterale Abkommen 3. Nationale Rechtsvorschriften | 1. EU-Staaten 2. EWR-Staaten (Isalnd, Liechtenstein, Norwegen) 3. Schweiz (gilt nicht für Drittstaatenangehörige) 4. sonstige Vertragsstaaten 5. Internationale Organisationen |
Behandelt wird in dieser Übersicht jedoch nur eine Ausübung mehrerer Tätigkeiten in EU und EWR bzw. Schweiz.
| Österreich | EU/EWR-Staat | Anzuwendendes Recht | Ausstellung PDA1 |
|---|---|---|---|
| Selbstständig | Unselbstständig/Beamter | EU-/EWR-Staat | Wohnsitzstaat |
| Unselbstständig/Beamter | Selbstständig | Österreich | Wohnsitzstaat |
| Selbstständig | Selbstständig | Wohnsitzstaat, sofern mind. 25% der Tätigkeit dort ausgeübt wird | Wohnsitzstaat |
| Gewerbe in Deutschladn + freier DV in Ö | freier DV bei ÖGK, Gewerbe aus D bei SVS |
|---|---|
| Gewerbe in Ö + Standortverlegung nach Polen | Prüfung: in Ö muss eine Tätigkeit vorliegen + in welchem Land mehr als 25% EK ACHTUNG: wenn angegeben wird, das kein Gewerbe in Ö ausgeübt wird → grundsätzlich nicht mögl., dann muss Gewerbeanmeldung in Polen erfolgen |