Auch für bisher mitversicherte Angehörige (nur KV); auch nach dem Tod des Vers. oder nach Scheidung kann die Weitervers. In KV von den „mitvers.“ Hinterbliebenen od. Ehepartner fortgesetzt bzw. beantragt werden
Voraussetzungen
Ausscheiden aus der GSVG oder BSVG KV
Keine eig. Pflichtvers. in KV
Weder in Ö noch in einem anderen EWR-Staat pflichtkrankenversichert
Im EWR-Staat keine freiwillige KV vorliegt
Wohnsitz in Österreich oder anderen EWR-Staat
Die Vorversicherungszeit erfüllt ist
Vorversicherungszeit
Wenn in den 12 Mon. vor Ausscheiden aus GSVG oder BSVG KV mind. 26 Wochen oder unmittelbar vorher mind. 6 Wo. pflichtkrankenversichert war
Antragsfrist
Bei Ende KV: Infoschreiben mit Info zur Weiterversicherungsmöglichkeit
Antrag muss innerhalb von 6 Mon. ab Ende der Pflichtvers. gestellt werden.
Für Hinterbliebene: Antragsfrist mit dem Tag nach dem Tod des Versicherten
Für Geschiedene Ehepartner: mit dem Tag der rechtsgültigen gerichtl. Entscheidung über die Auflösung der Ehe
WV in PV: bis zum Ende des 6 Mon. nach Ausscheiden aus der Pflichtvers.
Vers., die bereits 60 Vers.-Mon. einer gesetzl. PV erworben haben (ASVG) sind an die Antragsfrist und an die Erfüllung der Vorvers.-Zeit nicht gebunden, können sich jederzeit weitervers.
Beginn
Beginn KV schließt zeitl. Unmittelbar an das Ende der Pflichtvers. an (außer bei bescheidmäßiger Erledigung)
Ende:
Mit Wegfall der Voraussetzungen
Durch Austritt
Durch Ausschluss, wenn die Beiträge zur WR für mehr als 3 aufeinander folgende Mon. ganz oder teilweise offen sind
Nur im BSVG: Wenn Beiträge 2 Monate rückständig sind
Beitrag
Grundsätzlich wird dieser von der HBGRL berechnet (€ 6.615,00, davon 7,65%)
Wenn aufgrund der wirtschaftl. Lage diese Höhe nicht möglich ist, kann man eine Herabsetzung beantragen, muss alle 2 Jahre neu beantrag werden.