Inhaltsverzeichnis

Berechtigter Personenkreis

§ 14a/b: WTH, Tierärzte, Apotheker, Patentanwälte, Notare, RA, Ziviltechniker § 14 a: Zahnärzte und Ärzte (kein §14b möglich)

Wahlmöglichkeit

Für den angeführten Pers.-Kreis besteht Versicherungspflicht (Ausnahme: Ärzte, Zahnärzte), es muss eine der o.a. Versicherungen ausgewählt werden. Wurde einmal eine Wahl getroffen, ist i.d.R. kein Umstieg mehr mögl. (Ausnahme: ASVG-Selbstversicherung endet autom., wenn eine eig. Pflichtvers. eintritt).

Beginn 14a Versicherung erst nach Vorliegen eines Antrages des Versicherten

Ende 14a Versicherung

Beginn 14b Versicherung

Ende 14b Versicherung

Beitragsgrundlagen

Beitragssatz


Infos zu Selbstvers.

Wechselwunsch von § 14 a/b zu Gruppenkrankenversicherung Grundsätzlich seit 01.01.2016 keine Beendigung 14 a/b,
auch eine kurzfristige Unterbrechung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ändert nichts daran
Arzt Immer Selbstversicherung § 14a GSVG; bei DV ruht diese
Alle anderen mit Selbstvers. 14a GSVG + DV 14a wird zu Pflichtvers. § 14b GSVG
Änderung von ÖGK/priv. KV auf Selbstvers. SVS Grundsätzlich nur möglich, wenn keine andere KV vorliegt. Eine Bestätigung
über das Ende der KV-Pflicht muss gesendet werden
§14b Kann unter VG gemeldet werden
Vorabbestätigung §14b möglich Ja, Bestätigung kann gesendet werden
(Uniqa beendet sonst meist nicht die Gruppenkrankenversicherung)