§ 14a/b: WTH, Tierärzte, Apotheker, Patentanwälte, Notare, RA, Ziviltechniker § 14 a: Zahnärzte und Ärzte (kein §14b möglich)
Für den angeführten Pers.-Kreis besteht Versicherungspflicht (Ausnahme: Ärzte, Zahnärzte), es muss eine der o.a. Versicherungen ausgewählt werden. Wurde einmal eine Wahl getroffen, ist i.d.R. kein Umstieg mehr mögl. (Ausnahme: ASVG-Selbstversicherung endet autom., wenn eine eig. Pflichtvers. eintritt).
| Wechselwunsch von § 14 a/b zu Gruppenkrankenversicherung | Grundsätzlich seit 01.01.2016 keine Beendigung 14 a/b, auch eine kurzfristige Unterbrechung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ändert nichts daran |
|---|---|
| Arzt | Immer Selbstversicherung § 14a GSVG; bei DV ruht diese |
| Alle anderen mit Selbstvers. 14a GSVG + DV | 14a wird zu Pflichtvers. § 14b GSVG |
| Änderung von ÖGK/priv. KV auf Selbstvers. SVS | Grundsätzlich nur möglich, wenn keine andere KV vorliegt. Eine Bestätigung über das Ende der KV-Pflicht muss gesendet werden |
| §14b | Kann unter VG gemeldet werden |
| Vorabbestätigung §14b möglich | Ja, Bestätigung kann gesendet werden (Uniqa beendet sonst meist nicht die Gruppenkrankenversicherung) |