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freiwilliges SEVO Modell

In EWR-Fällen ist der freiwillige Beitritt zur SEVO nur dann möglich und können Vorsorgebeiträge nur dann bezahlt werden, wenn die Zuordnungsnormen dazu führen, dass Pflichtvers. in der PV nach GSVG oder FSVG festgestellt wird (und die sonstigen o.a. Voraussetzungen erfüllt sind)

Entscheiden sich die bisher genannten Pers. Für den Beitritt zur Vorsorge, ist die SVS für die Vorschreibung, Einhebung und Weiterleitung der Beiträge an die Vorsorgekasse zuständig

Sonstige Freiberufler, die beitreten können

Selbstständigenvorsorge und GSVG-Teilversicherung

Antragsfrist; nur bei SeVo freiwillig!

Für Freiberufler (für SVA relevanter Personenkreis: PV nach § 2 GSVG*, aber keine KV nach § 2 GSVG wegen § 5 GSVG oder wegen ASVG-KV; PV nach FSVG) und BSVG-Versicherte ist das Modell freiwillig, d.h. diese Personen können einmalig (binnen 12 Monaten - bei laufenden Fällen bis 31.12.2008, bei Neubeginner innerhalb von 12 Monaten ab PV-Zugang) freiwillig in das Modell hineinoptieren. Ein Widerruf der freiwilligen Entscheidung ist nicht möglich, die Beitragszahlung kann auch im freiwilligen Modell nicht eingeschränkt, ausgesetzt oder eingestellt werden. Der Beitritt erfolgt durch Abschluss eines Beitrittsvertrages mit einer Vorsorgekasse. Die 12-Monatsfrist ist grundsätzlich durch die BVK zu prüfen. Über die HVB-Schnittstelle wird der SVA das Antragsdatum zur Kenntnis gebracht. Liegt dieses mehr als 12 Monate nach dem Durchführungsdatum des PV-Zugangs, wird bis auf Widerruf ein Hinweis an die Fachabteilung ausgegeben, welche die weitere Prüfung durchführt (Kontaktaufnahme mit VK, ob Datumsmeldung korrekt, wenn ja, Storno des freiwilligen SeVo-Verlaufes und Info an Versicherten).

Wichtiger Hinweis: Der Beitritt muss – wenn gewollt – auch dann innerhalb der o.a. Frist erfolgen, wenn aufgrund des Vorliegens einer Mehrfachversicherung mit Befreiung von der GSVG-/FSVG-Beitragspflicht aktuell gar keine Vorsorgebeiträge zu leisten sind und sich der Beitritt daher zunächst gar nicht konkret auswirkt.

* mit Wirkung ab 01.01.2013 wurden die Ziviltechniker ins FSVG eingezogen. Jene Personen, die sich für das freiwillige Modell entschieden haben, wurden t.-a. übernommen. Mit dem Zugang zur FSVG-Pensionsversicherung werden auch die Beiträge zur Selbständigenvorsorge vorgeschrieben.