Pensionistenabsetzbetrag wird von SVS automatisch berücksichtig
nur nach erfolgtem Antrag (Antragsformular bei Finanzamt erhältlich)
| Höhe | pro Kind unter 18: € 125,00/mtl. (jährlich: € 1.500,00) pro Kind ab 18. LJ: € 41,68/mtl. (jährlich: € 500,16) Nur wenn für das jeweilige Kind FBH bezogen wird Unterjähriger Beginn/Ende: nur für jene Monate, in denen auch FBH bezogen wurde. Getrenntlebender unterhaltspflichtiger Elternteil: muss nachweisen, dass die Unterhaltspflicht besteht und auch tatsächlich bezahlt wird |
|---|---|
| Teilung | Entweder kann ein Elternteil oder beide den FBP beantragen (Teilung 50:50; nur für das ganze KJ!) Je Kind gesonderte Aufteilung möglich |
| Berücksichtigung bei Pens.-Auszahlung | Muss beantragt werden mit Formular E30 (Finanzamt); PPS prüft ob Kind im Inland wohnt und FBH bezogen wird (Nachweis) |
| Nachträgliche Berücksichtigung bei Veranlagung | Bei ständigem Aufenthalt des Kindes in EU, EWR oder Schweiz steht ein indexierter Betrag zu, Berücksichtigung nur im Rahmen der Veranlagung beim Finanzamt möglich! Aufenthalt in Drittsaaten: kein FBP!! |