| neue Selbstsändige | |
|---|---|
| An- Abmeldung durch | Versicherten mittels Vers.-Erklärung |
| Gesetz | GSVG (2/1/4) |
| Pflichtversicherung | PV, KV, UV |
| Dauer der Pflichtversicherung | Tätigkeitsbeginn (Meldefrist) bis Monatsletzten |
| Ausnahmemöglichkeiten | Unterschreitung der VG, Altersausnahme, Altersbefreiung |
| Selbstversicherung 14 a/b | nein |
| Mehrfachversicherung | PV, KV |
| Journalisten | |
|---|---|
| An- Abmeldung durch | Versicherten mittels Vers.-Erklärung |
| Gesetz | GSVG (2/1/4) |
| Pflichtversicherung | PV, KV, UV (seit 01.01.2000) |
| Dauer der Pflichtversicherung | Tätigkeitsbeginn bis Monatsletzten |
| Ausnahmemöglichkeiten | Unterschreitung der VG, Altersausnahme, Altersbefreiung |
| Selbstversicherung 14 a/b | nein |
| Mehrfachversicherung | PV, KV |
Kommt es bei Pflichtversicherten gem. § 2 Abs. 1 Z.4 GSVG zu einer rückwirkenden Feststellung der Pflichtversicherung erst aufgrund des Vorliegens der maßgebl. EStB-Daten, ist gem. §35 Abs. 6 GSVG ein Zuschlag in der Höhe von 9,3% der PV- und KV-Beiträge zu leisten. Seit 01.01.2016 ist ein Beitragszuschlag nur dann anzulasten, wenn der SVS nicht innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen EStB gemeldet wird, dass die VG überschritten wurde!
Eine Anmeldung als „Neuer Selbstständiger“ hat eine Zweifelsfallprüfung hinsichtlich der Versicherungszuständigkeit zwischen ASVG (ÖGK) und dem GSVG (SVS) zur Folge. Der KV-Verssicherungsschutz ist während des Verfahrens nach dem GSVG gegeben und muss im GUI 14 aufgebaut werden. Sollte dies nicht der Fall sein: Einsichtnahme im GUI 1 ob ein „RESIverfahren“ läuft und in weiterer Folge eine Back-Office Notiz an die LST.
Ab sofort ist nach einer Ruhendmeldung die Pflichtversicherung nach 2/1/4 GSVG erst festzustellen, wenn zusätzlich zur wiederbetriebsmeldung auch eine überschreitungserklärung eingelangt ist (betrifft WTH, Tierärzte, Kunstschaffende,…).
ein rückwirkender Zugang ist somit nicht mehr möglich; Ausnahme: die Überschreitungserklärung langt innerhalb eines Monats nach wiederaufnahme der Tätigkeit ein.